Die Klägerin hatte bereits bei dem beklagten Unternehmen gearbeitet, als dieses seinen Betriebssitz verlegte. Wegen des Standortwechsels war mit der Klägerin vereinbart worden, dass der Arbeitgeber einen kostlosen Busdienst zur Verfügung stellt, der die Mitarbeiter zur neuen Betriebsstätte befördert. Jahre später wollte der Beklagte diesen Service einstellen. Er hatte der Klägerin deshalb eine Änderungskündigung geschickt mit dem Angebot zu den alten Bedingungen, das heißt ohne Bustransfer, weiter zu arbeiten. Diese Kündigung hatte vor Gericht keinen bestand, so dass der Beklagte eine weitere Kündigung aussprach, in der er der Klägerin einen monatlichen Pauschalzuschuss zu ihrem Gehalt anbot, der die Fahrtkosten ab-deckte. Auch gegen diese Kündigung konnte sich die Klägerin zunächst erfolgreich zur Wehr setzen. In der Revision wurde der Sachverhalt allerdings anders bewertet. Denn wenn es zutrifft, dass statt der ursprünglich 28 Mitarbeiter nur noch fünf den Busdienst benutzen, dieser damit um ein vielfaches mehr kostet, als früher und zudem der Betrieb mit öffentlichen Verkehrsmitteln fast genauso schnell erreicht werden kann, muss eine Änderungskündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse möglich sein. Bundesarbeitsgericht 27. März 2003 Aktenzeichen: 2 AZR 74/02
BAG: Betriebsbus eingespart
Vertragsanpassung wegen Wegfall des Betriebsbusses durch Änderungskündigung rechtmäßig