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Urteil: Schneller als Richtgeschwindigkeit kein Grund für Mithaftung

08.03.2018 13:34 Uhr
Urteil: Schneller als Richtgeschwindigkeit kein Grund für Mithaftung
Wer auf der Autobahn schneller als Richtgeschwindigkeit fährt, muss nicht mit einer Mithaftung bei einem Unfall rechnen
© Foto: Uwe Moser/Panthermedia

Wer auf der Autobahn maßvoll schneller als Richtgeschwindigkeit fährt, muss bei Unfall nicht automatisch mit einer Mitschuld rechnen.

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Hamm. Autofahrer dürfen auf Autobahnen durchaus schneller als „Richtgeschwindigkeit 130“ fahren, ohne gleich bei einem Unfall mithaften zu müssen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines Auffahrunfalls entschieden. Ein 30-Jähriger war auf der A 31 bei Bottrop auf einen Wagen aufgefahren, der ohne erkennbaren Grund und ohne Blinkzeichen auf die linke Spur gewechselt war. Der 30-Jährige, der mit Tempo 150 unterwegs war, konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen.

Der 7. Senat bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen und wies die Berufungsklage des 45 Jahre alten Unfallverursachers zurück. Der Mann hatte vom Unfallgegner wegen der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit und einer daraus resultierenden „erhöhten Betriebsgefahr“ eine Beteiligung von 25 Prozent an den Kosten von knapp 8000 Euro verlangt, die an seinem Wagen entstanden waren.

In ihrem Beschluss folgten die Richter dieser Argumentation nicht. Die zu berücksichtigende Betriebsgefahr durch die höhere Geschwindigkeit falle aufgrund des erheblichen Verschuldens des 45-Jährigen nicht mehr ins Gewicht. Aus der maßvollen Überschreitung um 20 Stundenkilometer habe sich keine Gefahrensituation für den Vorausfahrenden ergeben, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (dpa)

Urteil vom 06.02.2018
Aktenzeichen 7 U 39/17

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#Verkehrsrecht

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