Ein Käufer hatte bei einem Händler ein neues Nutzfahrzeug bestellt. Bis er jedoch die Bestätigung dafür erhielt, verging mehr als ein Monat. Das war dem Interessenten zu spät – er verweigerte die Abnahme des Fahrzeugs ebenso wie die Bezahlung des Kaufpreises. Weil der Händler zwischenzeitlich insolvent geworden war, trat der Insolvenzverwalter auf den Plan und verlangte vom vermeintlichen Käufer Schadensersatz, weil er den Kaufvertrag widerrechtlich nicht eingehalten habe. Deshalb müsse er den entgangenen Gewinn ersetzen.
Anders als noch das Landgericht wies das Oberlandesgericht Saarbrücken die Klage ab. Ein Kaufvertrag sei gar nicht zustande gekommen, so die Richter. Ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages, hier die Bestellung des Beklagten, könne bei einem neuen Nutzfahrzeug nur innerhalb einer Frist von einem Monat angenommen werden. Diese Frist habe der Händler verstreichen lassen. Zwar habe er in seinen vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen versucht, die Annahmefrist auf acht Wochen auszudehnen. Die betreffende Klausel sei jedoch unwirksam, weil sie den Käufer zu lange binde und unangemessen benachteilige, so die Richter.
Oberlandesgericht Saarbrücken
Urteil vom 8. Dezember 2010
Aktenzeichen: 1 U 111/10-29