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Neues Gesetz verbietet Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen

27.08.2014 09:38 Uhr
Neues Gesetz verbietet Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen
Frachtführer und Spediteure mussten bisher oft nach getaner Arbeit mehr als 60 Tage auf ihr Geld warten und dann mahnen.
© Foto: Fotolia/Apops

Der Bund will verhindern, dass Unternehmen und die öffentliche Hand es hinauszögern, offene Rechnungen zu begleichen, oder überlange Zahlungsfristen vereinbaren.

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Berlin. Seit dem 29. Juli 2014 können sich Unternehmen besser gegen säumige Geschäftspartner schützen. Das sogenannte Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr schränkt künftig die Möglichkeit ein, durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung beliebig hinauszuschieben. Es gilt für alle Schuldverhältnisse, die nach dem 29. Juli 2014 entstanden sind.

Vereinbarungen, in denen sich Unternehmen überlange Zahlungsfristen einräumen lassen, sind nun einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen. Nach dem neuen Gesetz ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Zweifel unangemessen und daher unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen vorsieht. Eine längere Zahlungsfrist können Unternehmen nur noch individuell vereinbaren. Hat sich ein Unternehmen eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einräumen lassen, so ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

Für öffentliche Auftraggeber hat die Bundesregierung strengere Vorgaben in Form eines kürzeren Zeitrahmens aufgestellt: Sie müssen in der Regel nach 30 Tagen zahlen. 60 Tage sind für Dienststellen von Bund, Ländern oder Gemeinden, die die Aufträge öffentlich ausschreiben müssen, nur dann erlaubt, wenn sie nachweisen, dass eine entsprechende Vereinbarung mit dem Geschäftspartner ausdrücklich getroffen wurde und sachlich gerechtfertigt ist. Bei einer Prüfungs- oder Abnahmefrist liegt die gesetzliche Grenze ebenfalls bei 30 Tagen.

Neue Verzugsschadenpauschale von 40 Euro

Unternehmen und öffentliche Auftraggeber, die Rechnungen nicht pünktlich begleichen, müssen einen höheren Verzugszins als früher (neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie eine Verzugsschadenpauschale von 40 Euro zahlen. Darüber hinaus können Unternehmensverbände auf Unterlassung der Verwendung einer Vertragsbestimmung oder einer Praxis klagen, nach der von den gesetzlichen Regelungen über die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz und die Pauschale abgewichen wird. (ag)

Das kürzlich in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr steht unter Studien + Dokumente zum kostenlosen Download bereit: http://www.verkehrsrundschau.de/studien-dokumente-1025511.html

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