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Urteil: CMR-Frachtführer muss Verbrauchssteuer bei Ladungsklau nicht zahlen

26.05.2016 09:10 Uhr
Urteil: CMR-Frachtführer muss Verbrauchssteuer bei Ladungsklau nicht zahlen
In dem zugrundeliegenden Fall stitten ein Fuhrunternehmer und der Transportversicherer des Absenders darüber, welchen Schaden ein CMR-Frachtführer bei einem Ladungsdiebstahl ersetzen muss
© Foto: Fotolia/Erwin Wodicka

Beim grenzüberschreitenden Verkehr haftet der CMR-Frachtführer begrenzt für den Verlust des Gutes, sofern er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, - nicht aber für diebstahlbedingte Zollabgaben.

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Stuttgart. Wer Tabakwaren im Wert von rund 22.500 Euro (1437 Kilogramm) mit einem Planen-Lkw von Deutschland nach Italien transportiert und diesen über Nacht auf einem bekannten und bewährten Rastplatz an der Brenner-Autobahn abstellt und den Fahrer in der Kabine übernachten lässt, damit er nicht unbewacht ist, handelt nicht leichtfertig. Im Fall eines Diebstahls muss der betroffene Transportunternehmer daher lediglich die im Artikel 23 des Internationalen Übereinkommens über Beförderungsverträge im Straßengüterverkehr (CMR) vorgeschriebenen 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm ersetzen und nicht zusätzlich die Verbrauchssteuer des für ein Zolllager bestimmten Gutes. Das entschied das Landgericht Stuttgart bezüglich der Frachtführerhaftung im grenzüberschreitenden Straßengütertransport.

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Tabaktransport ab Berlin, bei dem der Fahrer des engagierten Frachtführers den Planen-Lkw während seiner nächtlichen Ruhepause kurz nach der italienischen Grenze auf einem Rastplatz abgestellt und in der Kabine geschlafen hatte. Dieser ausgewiesene Lkw-Rastplatz ist gut beleuchtetet und umzäunt, zudem herrscht dort meistens reger Verkehr. Dennoch war die Plane an nächsten Morgen aufgeschlitzt und es fehlten Güter im Wert von rund 16.700 Euro (707 Kilogramm). Später hatten die italienischen Behörden wegen des unkontrollierten Inverkehrbringens des Gutes darüber hinaus Tabaksteuer in Höhe von etwa 56.000 Euro gegen den Absender festgesetzt. Die Transportversicherung des Auftraggebers entschädigte diesen und klagte auf Schadensersatz in Höhe von etwa 72.700 Euro (Wert der gestohlenen Ware plus Zollabgaben).

Sicherungsvorkehrungen waren ausreichend

Das Landgericht Stuttgart wies die Klage gegen den Fuhrunternehmer zum Teil ab. Dem mit der Beförderung beauftragten Frachtführer sei im Hinblick auf den Tabak-Diebstahl kein leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen, hieß es, so dass er gemäß den CMR bloß beschränkt hafte. Vielmehr sei der Frachtführer den erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nachgekommen. Dass der Absender eine Wertdeklaration in Höhe von rund 22.400 Euro vorgenommen und überdies den Hinweis „Achtung! Verbrauchssteuerpflichtige Ware (diebstahlgefährdetes Gut)“ in den Frachtbrief geschrieben hatte, rechtfertige nicht automatisch den Einsatz eines Kofferaufliegers oder eine Zweimannbesatzung zu Sicherheitszwecken.

Wolle der Absender Sicherungsvorkehrungen, die über den branchenüblichen Standard hinausgehen, müsse er den Frachtführer hierauf ausdrücklich hinweisen und  einen Aufpreis zahlen. Zudem sei dem Auftragnehmer kein Organisationsverschulden anlässlich der Auswahl des Rastplatzes anzulasten, da die Auswahl nicht leichtsinnig erfolgt sei und die Routenplanung unter anderem auch von der Beladezeit und der zulässigen Lenkzeit des Fahrers beeinflusst werde. Darüber hinaus könne dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass der Lkw-Fahrer den Diebstahl erst drei Stunden, nachdem er vom italienischen Rastplatz losgefahren war, der Polizei gemeldet hatte.

Die daneben vom Absender eingeklagte Tabaksteuer musste der Frachtführer nicht zahlen. Zwar muss er gemäß Artikel 23 der CMR auch Fracht, Zölle und sonstige aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandene Kosten erstatten. Ohne den Diebstahl des Gutes wäre diese Steuer im Bestimmungsland aber nicht erhoben worden. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Transports wäre die Tabakware in ein Zolllager verbracht und erst zu einem späteren Zeitpunkt verzollt worden. (ag)

Urteil vom 15. Dezember 2014
Aktenzeichen 37 O 4/14 KfH

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