Die Verfassungsrichter wollen die Bürger vor dem Staat besser schützen
Recht & Steuern
Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung, das eine EU-Richtlinie zur Terrorabwehr umsetzt, den verfassungsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Das Gericht fordere strengere Sicherheitsauflagen und Zugriffsbeschränkungen bei der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung, so der Deutsche Anwaltverein (DAV).
Mit seinem „Nein, aber…“ räume das Gericht dem Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Schutz ihrer Privatsphäre den Raum ein, den dieser Anspruch nach Ansicht des DAV im Rechtsstaat auch angesichts der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus verdient. „Die Freiheitssphäre der Bürger muss vor ungerechtfertigten Eingriffen des Staates geschützt werden“, so Rechtsanwalt Wolfgang Ewer, Präsident des DAV. Es sei nicht nachvollziehbar, dass im Vorfeld der Strafverfolgung aus Vorsorge im Hinblick auf eventuell in der Zukunft zu erwartende Straftaten in die Bürgerrechte durch die Speicherung dieser Daten eingegriffen werden soll. Damit sei der Weg frei, jeden Bürger dem Verdacht einer Straftat auszusetzen.
„Heute ist ein herausragender Tag für die Grundrechte und den Datenschutz“, sagt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dem einseitigen Stakkato an Sicherheitsgesetzen der vergangenen Jahre sei mit dem heutigen Urteil erneut eine Absage erteilt worden.
„Die Politik ist jetzt in der Pflicht – sie muss nachbessern“, so DAV-Präsident Ewer. Am sinnvollsten sei es jetzt, die EU-Richtlinie zu ändern. „Denn es ist fraglich, ob die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit Inkrafttreten der verbindlichen EU-Grundrechtecharta im Dezember 2009 überhaupt noch Bestand hat“, ergänzt Ewer. Die Achtung der Privatsphäre habe im demokratischen Rechtsstaat oberste Priorität. Der Deutsche Anwaltverein begrüßt daher auch das Vorhaben der neuen EU-Justizkommissarin Viviane Reding. Diese hatte laut DAV angekündigt, die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung auf den Prüfstand zu stellen.
„Die heutige Entscheidung strahlt auch auf Europa aus“, sagt Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger. Das Bundesverfassungsgericht mache mit seiner Entscheidung deutlich, dass sich Deutschland für die Freiheitsrechte seiner Bürgerinnen und Bürger auch in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen müsse. Das Datenschutzbewusstsein in der Europäischen Union habe sich erkennbar gewandelt, nicht zuletzt im neuen Europäischen Parlament. Nach den jüngsten Äußerungen der neuen EU-Justizkommissarin Viviane Reding sei sie optimistisch, dass auf europäischer Ebene zügig an eine Überarbeitung der Richtlinie gearbeitet werden werde. „Daran werde ich konstruktiv und nachdrücklich mitwirken“, so Leutheusser-Schnarrenberger. Nach der heutigen Entscheidung könne und werde es keinen nationalen Schnellschuss geben. Das weitere Vorgehen müsse europäisch eingebettet sein. Der Gesetzgeber könne es sich nicht erlauben, erneut in Karlsruhe zu scheitern.
Ungeachtet aller Sicherheitsauflagen und Zugriffsbeschränkungen verstoße die verdachtslose Vorratsdatenspeicherung gegen das strikte nationale Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat, ohne dass ein konkreter Anlass vorliege, so der DAV. Millionen von Menschen seien betroffen, die sich überhaupt nicht verdächtig gemacht hätten. Die Daten, die von den Strafverfolgungsbehörden verwertet werden, machen nur einen Bruchteil der insgesamt gespeicherten Daten aus. Dieses Missverhältnis mache deutlich, dass die Maßnahme mehr als unverhältnismäßig ist. Auch das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant sei erheblichen Gefahren ausgesetzt. Es müsse grundsätzlich vorbehaltlos geschützt werden.
Nach dem Gesetz wurden seit 1. Januar 2008 Verbindungsdaten aus der Telefon-, Mail- und Internetnutzung sowie Handy-Standortdaten für sechs Monate ohne Verdacht oder konkreten Hinweis gespeichert, so der DAV. Diese Pflicht beziehe sich zwar nicht auf Telekommunikationsinhalte, aber auf nicht minder sensible Daten, nämlich die Verkehrsdaten aller Endnutzer (Verbraucher). Bei Kenntnis solcher Daten können laut DAV beispielsweise lückenlose Bewegungsprofile der Nutzer und ihrer Kommunikationspartner erstellt werden. Die Vorratsdatenspeicherung erfolge ohne Verdacht oder Anlass. In zwei Eilverfahren hatte das Bundesverfassungsgericht die Massenspeicherung der Daten vorerst gebilligt, aber deren Nutzung zur Strafverfolgung deutlich eingeschränkt. (kap)








