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Verkehrsgerichtstag: Kontroverse um Tempomessung durch „Section Control“

29.01.2009 15:51 Uhr
Verkehrsgerichtstag: Kontroverse um Tempomessung durch „Section Control“
(Bild: ddp)

Streckenradar in Deutschland rechtlich noch nicht umsetzbar: Experten erwarten positive Auswirkungen auf Verkehrssicherheit

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Goslar. Die Diskussion um die Einführung von „Section Control“ in Deutschland, also die Geschwindigkeitsüberwachung auf längeren Streckenabschnitten, ist ein Thema auf dem diesjährigen 47. Verkehrsgerichtstag in Goslar. Bei dieser Messmethode wird ein Fahrzeug jeweils am Beginn und am Ende einer Messstrecke automatisch digital fotografiert, um anhand der durch die Ein- und Ausfahrtszeiten berechneten Durchschnittsgeschwindigkeit einen eventuellen Tempoverstoß feststellen zu können. In Österreich sei die Anwendung von „Section Control“ eine Erfolgsgeschichte, so Klaus Machata vom Kuratorium für Verkehrssicherheit in Wien. Die ersten Anlagen seien dort 2003 in einem Wiener Autobahntunnel (A22) und 2004 auf einem unfallträchtigen Autobahnabschnitt der A2 im Wechselgebirge installiert worden. Für Autobahnbaustellen seinen zwei weitere „mobile“ Anlagen entwickelt worden. Die Auswirkungen auf das Unfallgeschehen seien positiv gewesen, so Machata, die Zahl der Tempoüberschreiter bleibe unter einem Prozent. Der ADAC dagegen sieht „Section Control“ kritisch. Der Club ist gegen die Einführung, solange es zur Steigerung der Verkehrssicherheit effiziente Messverfahren gebe, die ohne Eingriffe in geschützte Grundrechtspositionen oder rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze auskomme. Als problematisch sieht es der ADAC insbesondere an, dass nicht nur von Fahrzeugen Fotos aufgenommen werden, deren Lenker bereits im Verdacht einer Ordnungswidrigkeit stehe, sondern von allen Fahrzeugen und deren Führern. Damit werde jeder Fahrer zunächst einmal unter Generalverdacht gestellt. Das geltende Recht erlaubt laut Frank Albrecht vom Bundesverkehrsministerium die Einrichtung von „Section Control“ bisher nicht. Die Datenerhebung wäre mit einem Grundrechtseingriff verbunden, der nur auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden dürfte. An eine entsprechende Rechtsnorm müssten einige Anforderungen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit gestellt werden. Insbesondere sollte „Section Control“ etwa nur an nachgewiesenen Unfallhäufungslinien zulässig sein und erhobene Daten sollten nur für die Geschwindigkeitskontrolle verwendet werden dürfen. Während ortsfeste Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen begrenzte Wirksamkeit nur kurz vor oder nach der Anlage hätten, würde „Section Control" das Verhalten auch auf größeren, besonders unfallauffälligen Streckenabschnitten beeinflussen und gefährliche Strecken entschärfen können, so Albrecht. (kap)

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