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Urteil: Wer zu schnell fährt, ist teilweise selbst schuld bei Crash

20.04.2016 10:38 Uhr
Urteil: Wer zu schnell fährt, ist teilweise selbst schuld bei Crash
In dem Fall hatte ein Autofahrerin trotz Anzeichen auf eine Gefahrenstelle nicht ausreichend gebremst und war nachts auf einen liegengebliebenen Anhänger gefahren
© Foto: Fotolia/Erwin Wodicka

Hindernisse auf der Fahrbahn führen oft zu Verkehrsunfällen. In der Regel muss der Verursacher zahlen. Wenn der Verunfallte aber gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat, haftet er mit.

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Bautzen. Man darf grundsätzlich nur so schnell fahren, dass man auf unerwartete Hindernisse auf der Straße reagieren kann. Verstößt ein Fahrer gegen das Sichtfahrgebot gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) und es kommt zu einem Unfall, muss er für den Schaden selbst gegebenenfalls aufkommen. 80 Stundenkilometer können auf einer Autobahn zu schnell sein, wenn offensichtlich mit einer Gefahrenstelle zu rechnen ist. Das entschied das Amtsgericht Bautzen im Fall einer Autofahrerin, die nachts auf der A4 mit einem liegengebliebenen Pkw-Anhänger kollidiert war, der nicht beleuchtet und auch nicht durch ein Warndreieck gekennzeichnet gewesen war. Auf dem Standstreifen hatten bereits mehrere Fahrzeuge angehalten, andere hatten vorsichtig die Unfallstelle passiert.

Die Fahrerin hatte die anderen Verkehrsteilnehmer auf dem Standstreifen bemerkt und war von der rechten auf die linke Fahrbahn gewechselt. Außerdem hatte sie ihre Geschwindigkeit auf 80 Stundenkilometer reduziert. Dennoch kam es zum Crash. Die überwiegende Haftung traf mit zwei Dritteln zwar den Fahrer des Anhängerfahrzeugs. Ein Drittel des eingeklagten Schadensersatzes und Schmerzensgeldes blieb der aufgefahrenen Frau aber verwehrt. Weil sie die Fahrzeuge mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem Standstreifen gesehen hatte, hätte sie bei Dunkelheit mit Hindernissen rechnen müssen, erklärte das Amtsgericht Bautzen. Demzufolge habe sie die Geschwindigkeit ihres Pkw nicht ausreichend verringert, um noch rechtzeitig bremsen zu können. (ctw/ag)

Urteil vom 06.05.2015
Aktenzeichen 20 C 747/14

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