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Urteil: Unfreundliches Verhalten kann Grund für Abmahnung sein

15.07.2014 13:46 Uhr
Urteil: Unfreundliches Verhalten kann Grund für Abmahnung sein
Wer im Beruf unfreundlich ist, muss unter Umständen mit Konsequenzen rechnen
© Foto: Picture Alliance/Arco Images GmbH

Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der Arbeitnehmer nicht nur einmal unfreundlich antwortet, sondern dies im Lauf der Kommunikation wiederholt.

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Kiel. Wer sich gegenüber Kunden unfreundlich verhält, riskiert eine Abmahnung. Ein solche Pflichtverletzung stelle keine Nichtigkeit dar, urteilte das Landesarbeitsgericht in Kiel (Az. 2 Sa 17/14). Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der Arbeitnehmer nicht nur einmal unfreundlich antwortet, sondern dies im Lauf der E-Mail-Kommunikation wiederholt, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Urteil vom 20. Mai.

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Korrespondenz eines Ausbildungsberaters mit einem Lehrgangsteilnehmer. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage des Mannes auf Entfernung der Abmahnung ebenso ab wie zuvor bereits das Arbeitsgericht.

Ein Lehrgangsteilnehmer hatte per E-Mail nach Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung gefragt. Daraufhin teilte ihm der Ausbildungsberater mit, es dürfe „eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein.”

Diese Antwort beanstandete der Kunde als unfreundlich, worauf ihm der Ausbildungsberater unter anderem antwortete: „Nach heute mittlerweile circa 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus.” Deshalb erhielt er von seinem Arbeitgeber eine Abmahnung.

Nach Angaben des Landesarbeitsgerichts können Arbeitnehmer die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur unter bestimmten Bedingungen verlangen. Die sind beispielsweise erfüllt, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist oder unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (dpa)

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