Mainz. Auch bei einer Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers im Betriebsrat ist ein befristetes Arbeitsverhältnis zulässig. Das geht aus einem am Mittwoch bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Der Arbeitgeber ist daher auch nicht verpflichtet, allein wegen der Betriebsratstätigkeit einen befristeten Arbeitsvertrag zu verlängern. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Krankenschwester ab, die eine Verlängerung ihres Arbeitsvertrages erreichen wollte. Die Klägerin war in einem Pflegeheim mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt. Rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages teilte ihr der Arbeitgeber mit, dass eine Verlängerung noch offen sei. Die Klägerin behauptete dagegen, der Arbeitgeber habe sie wegen ihrer Betriebsratstätigkeit im Unklaren gelassen. Darin liege eine unzulässige Benachteiligung. Das LAG ließ diese Argumentation nicht gelten. Die Klägerin habe lediglich pauschal und ohne tatsächliche Anhaltspunkte zu nennen, die Benachteiligung behauptet. Es sei aber auch bei einer unterbliebenen Vertragsverlängerung Sache des Betriebsratsmitgliedes, mögliche Zusammenhänge mit seinem Amt zu beweisen. (dpa/ak)
Urteil:Trotz Betriebsratstätigkeit Befristung des Arbeitsverhältnisses zulässig
Auch bei einer Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers im Betriebsrat ist ein befristetes Arbeitsverhältnis zulässig