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Urteil: Schummeln bei der Zeiterfassung ist ein Kündigungsgrund

23.10.2014 15:30 Uhr
Urteil: Schummeln bei der Zeiterfassung ist ein Kündigungsgrund
In vielen Unternehmen müssen sich Mitarbeiter zu Arbeitsbeginn anmelden und für Pausen sowie zum Dienstende abmelden.
© Foto: VR/André Gieße

Wer bei der Erfassung der Arbeitszeit betrügt, der riskiert, fristlos gefeuert zu werden - selbst wenn er schon seit 25 Jahren im Unternehmen arbeitet.

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Frankfurt am Main. Wer bei der Arbeitszeiterfassung schummelt, riskiert eine fristlose Kündigung. So entschied das Landesarbeitsgericht Hessen. In dem verhandelten Fall mussten die Mitarbeiter eines Unternehmens einen Chip vor ein Zeiterfassungsgerät halten, wenn sie den Arbeitsplatz verließen. Ein Mitarbeiter schummelte dabei und schirmte das Gerät mit der Hand ab, sodass die Zeiterfassung nicht reagierte. Dies bemerkte er, weil das akustische Signal ausblieb, das sonst zu hören war.

So erschlich er sich in anderthalb Monaten mindestens 3,5 Stunden voll bezahlte Pausen. Gegen die fristlose Kündigung klagte er vergebens. Trotz 25 Jahren Betriebszugehörigkeit sei die fristlose Kündigung rechtens, so der Richter. Der vorsätzliche Vertrauensbruch wiege hier schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. Der Arbeitgeber musste noch nicht einmal zuvor eine Abmahnung aussprechen. (ctw/ag)

Landesarbeitsgericht Hessen
Urteil vom 17.02.2014
Aktenzeichen 16 Sa 1299/13

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