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Urteil: Post muss Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnen

03.02.2016 11:13 Uhr
Urteil: Post muss Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnen
Als Universaldienstleister besitzt die Post bestimmte Privilegien
© Foto: dapd/Hermann J. Knippertz

Der Konzern ist lediglich bei reinen Fahrten im Rahmen seines Universaldienstes von der Dokumentationspflicht gemäß FPersV ausgenommen.

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Köln. Die Deutsche Post muss die Lenk- und Ruhezeiten ihrer Fahrer dokumentieren, wenn diese im Rahmen der gesetzlichen Pflicht zur Grundversorgung in dünn besiedelten und strukturschwachen Regionen (Universaldienst) etwa Briefe zustellen und den Fahrzeugen zugleich Sendungen außerhalb des Universaldienstes beigeladen sind. Das hat das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag entschieden und damit eine Klage des Konzerns gegen das Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Die Deutsche Post hat derzeit mehr als 10.000 Fahrzeuge im Rahmen des Universaldienstes im Einsatz.

Hintergrund: Die Fahrpersonalverordnung (FPersV), die die Dokumentationspflichten der Verkehrsunternehmen hinsichtlich der Lenk- und der Ruhezeiten für Fahrer regelt, enthält eine Ausnahme für Fahrzeuge der Universaldienstleister. Die Deutsche Post ist der Auffassung, sie komme auch bei einer Beiladung von Sendungen außerhalb des Universaldienstes (zum Beispiel von Pakete über 20 Kilogramm) in deren Genuss. Denn die Befreiung von der Dokumentationspflicht greife nicht nur dann, wenn ausschließlich Sendungen des Universaldienstes zugestellt würden, so die Argumentation. Auch die zugrundeliegende europarechtliche Verordnung gebiete diese Auslegung.

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht nicht. Die Ausnahmevorschrift in der Fahrpersonalverordnung gelte allein für Fahrzeuge der Universaldienstleister, die zum Zweck der Zustellung von Universaldienstleistungen eingesetzt würde, begründete es seine Entscheidung. Eine Privilegierung anderer Postdienstleistungen sei weder in der deutschen noch in der europäischen Verordnung vorgesehen und unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit auch nicht gewollt. Gegen das Urteil kann die Deutsche Post Berufung beim Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen. (ag)

Urteil vom 02.02.2016
Aktenzeichen: 18 K 367/15

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