Wenn ein Arbeitnehmer über ein Leihunternehmen angestellt, jedoch jahrelang an einem festen Arbeitsplatz tätig ist, hat er Anspruch auf einen Arbeitsvertrag mit dem Entleiher. Das entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
Im verhandelten Fall hatte der Arbeitnehmer einen Vertrag mit wechselnden Drittfirmen, die eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hatten. Seit 2011 war er jedoch immer im gleichen Betrieb am gleichen Arbeitsplatz tätig, weshalb er eine Festanstellung verlangte. Sein Einsatzbetrieb berief sich auf Rahmenwerkverträge mit den Drittfirmen. Die Richter entschieden, es handle sich dabei um nichtige Scheinwerkverträge, die den Sozialschutz des Klägers umgehen sollten. Daher gelte ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten als zustande gekommen. (ctw/ms)
Urteil vom 03.12.2014
Aktenzeichen 4 Sa 41/14