Karlsruhe. Grundsätzlich haftet der Fahrzeughalter für die Kosten, die entstehen, wenn die Feuerwehr eine Ölspur beseitigen muss. So urteilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Dort ging es um einen Landwirt, dessen Traktor bei einer Probefahrt nach einer Reparatur wegen einer defekten Ölleitung eine öffentliche Straße verunreinigt hatte.
Dieser lehnte eine Übernahme der Reinigungskosten ab, weil der Schlepper vorher in der Werkstatt gewesen sei und diese den Defekt hätte bemerken müssen. Da das Gericht aber kein Verschulden der Werkstatt feststellen konnte, haftete der Halter allein für die Gebührenforderung der Gemeinde. ctw/ag
Urteil vom 10.07.2014
Aktenzeichen III ZR 441/13