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Urteil: Insolvenzanfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung

21.08.2015 13:34 Uhr
Urteil: Insolvenzanfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung
Der Insolvenzverwalter kann vor der Zahlungsunfähigkeit seines Mandanten geleistete Zahlungen unter bestimmten Umständen zurückverlangen
© Foto: Fotolia/Markus Bormann

Kann ein Gläubiger die Insolvenz seines Schuldners und die Benachteiligung anderer Gläubiger absehen, muss er bereits erhaltene Zahlungen zurückerstatten.

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Hamburg. Kommt ein Schuldner immer wieder mit der Begleichung ihrer Rechnungen in Verzug, zahlt dann aber doch, muss der Gläubiger dennoch mit einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin rechnen. Die vor der Insolvenz beglichenen Forderungen sind wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger gemäß Paragraf 133 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO) anfechtbar. Das entschied das Oberlandesgericht Hamburg in einem Fall aus der Binnenschifffahrt.

Ein Partikulier war vom Insolvenzverwalter eines Befrachters aus Hamburg auf Erstattung von 125. 000 Euro gezahlter Frachten verklagt worden. Der Befrachter hatte von dem selbstständigen Schiffseigentümer ein Tankschiff gechartert, um Mineralölprodukte zu transportieren. Bereits 2009 hatte er die Rechnungen hierfür verspätet in Teilzahlungen beglichen. 2011 waren zwar noch drei Abschlagszahlungen von insgesamt 125.000 Euro erfolgt – und zwar in bar. Drei Monate später war aber das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden. Die 125.000 Euro forderte der Insolvenzverwalter zurück.

Eine Klage des Partikuliers dagegen blieb erfolglos. Denn er habe annehmen müssen, dass der Befrachter die von Partikulier aufgrund der finanziellen Probleme angebotene wöchentliche Barzahlung nicht einhalten konnte, so das Gericht. Auch sei ihm bekannt gewesen, dass bei anderen Schiffseignern ebenfalls erhebliche Charterrückstände bestanden, so dass er zudem wissen konnte, dass andere Gläubiger benachteiligt werden. Die Zahlung in bar schützte den Gläubiger nicht. (ctw/ag)

Beschluss vom 07.10.2014
Aktenzeichen 9 U 61/14

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