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Urteil: Haftungsverteilung bei unklarem Unfall

27.03.2017 11:18 Uhr
Urteil: Haftungsverteilung bei unklarem Unfall
In dem Fall hatten sowohl der Lkw- als auch der Pkw-Fahrer behauptet, der andere habe durch einen Spurwechsel den Unfall verursacht - der Sachverhalt konnte nicht anhand von Beweisen geklärt werden
© Foto: Fotolia/Erwin Wodicka

Wenn nicht aufgeklärt werden kann, welcher Fahrer durch einen Spurwechsel einen Unfall verursacht hat, müssen beide Parteien den dadurch entstandenen Schaden jeweils zur Hälfte tragen.

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Hamburg. Behaupten nach einem Verkehrsunfall beide Seiten, der jeweils andere Fahrer hätte die Spur gewechselt, haften beide für jeweils die Hälfte des Unfallschadens. Voraussetzung ist, dass der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Sachverständiger aufgrund fehlender Unfallspuren auf der Fahrbahn nicht feststellen kann, welcher Fahrer seinen Fahrstreifen verlassen hat. Die Haftung erfolgt nach der sogenannten Betriebsgefahr der Fahrzeuge, also deren grundsätzlicher Gefährlichkeit.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg, über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) kürzlich informierte. Der Lkw-Fahrer fuhr in diesem Fall mit seinem Sattelzug auf der linken Spur der Autobahn. Rechts neben ihm fuhr ein BMW. Beide Fahrer behaupten, dass der jeweils andere die Spur gewechselt habe und es deshalb zu dem Unfall gekommen sei. An dem Sattelzug entstand ein Schaden von etwa 3.500 Euro. Die Hälfte davon forderte der Eigentümer des Sattelzugs von der Fahrerin beziehungsweise Halterin des BMW.

Das Gericht gab seiner Klage vollständig statt. Der Mann habe Anspruch auf die Hälfte des Schadens. Auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens habe der Unfallverlauf nicht rekonstruiert werden können. Unfallspuren seien auf der Fahrbahn nicht erkennbar gewesen. Da auch aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Zeugen der Unfallhergang nicht sicher habe aufgeklärt werden können, erfolge die Schadensverteilung anhand der Betriebsgefahr. Auch wenn diese normalerweise bei einem Lkw höher liege als bei einem Pkw, komme nur eine Haftungsverteilung von jeweils 50 Prozent in Betracht. Bei dem Sattelzug habe sich keine typische Gefahr eines Lkw realisiert, sondern lediglich die eines Kfz. (ag)

Urteil vom 03.03.2016
Aktenzeichen 16 C 38/15

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