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Urteil: Grobe Beleidigung des Chefs rechtfertig fristlose Kündigung

22.05.2017 09:20 Uhr
Urteil: Grobe Beleidigung des Chefs rechtfertig fristlose Kündigung
In dem Fall hatte sich ein Mitarbeiter eines Handwerksbetriebs mit den Geschäftsführern gestritten und dabei deutlich im Ton vergriffen
© Foto: Picture Alliance/dpa/Andrea Warnecke

Wer seinen Vorgesetzten als "soziales Arschloch" bezeichnet, muss trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit mit einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechnen.

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Kiel. Wer seinen Chef als „soziales Arschloch“ bezeichnet und damit grob beleidigt, muss mit einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechnen. Dies gilt auch in einem langjährigen Arbeitsverhältnis in einem familiengeführten Kleinbetrieb. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor, das jetzt veröffentlicht wurde.

Das Gericht wies die Klage eines fristlos gekündigten Mitarbeiters eines Handwerksbetriebs ab. Er hatte in einem gereizten Wortwechsel mit den Geschäftsführern geäußert, dass der Geschäftsführer gerne den Chef raushängen lasse und dass sich dessen Vater ihm gegenüber wie ein „Arsch“ benommen habe. Der Geschäftsführer sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen. Auf die Worte des Klägers „Dann kündigt mich doch.“ hatte der Geschäftsführer erwidert: „Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen.“ Der Kläger hatte geantwortet, dass die Firma dies sowieso schon sei.

Die Äußerung sei im Affekt gefallen und durch die Meinungsfreiheit gedeckt, argumentierte die Verteidigung des 62-Jährigen in der Kündigungsschutzklage. Das Gericht sah es anders: Weil zwischen Streit und Beleidigung mehrere Stunden vergangen seien, liege kein Affekt vor. Das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen, sei dem Familienbetrieb nicht zuzumuten – auch nicht nach 23 Jahren Betriebszugehörigkeit. Grobe Beleidigungen seien nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Abmahnung sei nicht nötig gewesen, da sich der Kläger nicht entschuldigt und keine Einsicht gezeigt habe. (dpa/ag)

Aktenzeichen: 3 Sa 244/16
Urteil vom 24.01.2017

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KOMMENTARE


Wolfgang Trantow

22.05.2017 - 20:09 Uhr

Meine Frage wäre, ist es auch eine Beleidigung, wenn es den Tatsachen entspricht??


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