Stuttgart. Wenn ein Arbeitgeber eine Betriebsprüfung konsequent verweigert, droht ihm im schlimmsten Fall eine Gefängnisstrafe. Laut einem Beschluss des Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ist eine Ersatzzwangshaft von fünf Tagen durchaus angemessen, wenn der betroffene Unternehmer auf mildere Maßnahmen wie Bußgelder zuvor nicht reagiert hat und seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.
In dem verhandelten Fall hatte ein Geschäftsinhaber trotz Terminverschiebung nicht zugelassen, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bücher, Listen und andere Unterlagen, aus denen Angaben über die Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen, prüft. Weil er das daraufhin verhängte Zwangsgeld in Höhe von 600 Euro nicht zahlte, hatte die DRV eine Ersatzzwangshaft beim Sozialgericht Heilbronn beantragt. Der Unternehmer hatte zu seiner Verteidigung zwar auf psychische Probleme verwiesen, aber diesbezüglich kein Attest vorgelegt.
Das LSG Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung. Die Richter ordneten die Sicherung der Finanzierung der Sozialversicherungen als wichtigen Gemeinwohlbelang ein. Da in diesem Fall nur der Unternehmer die geforderten Auskünfte geben könne, komme als Vollstreckungsmaßnahme die Verhängung eines Zwangsgeldes und zu dessen Durchsetzung die Ersatzzwangshaft in Betracht. Fünf Tage seien bei letzterer zunächst ausreichend.
Bei der Anordnung der Ersatzzwanghaft handele es sich aber um eine Ermessensentscheidung, bei der die Verhältnismäßigkeit zu wahren sei, da es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die durch das Grundgesetz gewährleistete Freiheit der Person handele. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. Rechtsgrundlage war in diesem Fall gemäß Paragraf 66 des Zehnten Sozialgesetzbuches das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg.
Der Vollzug der Haft befreit übrigens nicht von der Mitwirkungspflicht bei einer Betriebsprüfung. (ag)
Beschluß vom 27.05.2015
Aktenzeichen: L 4 R 1167/15 B