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Urteil: Fernfahrer können Übernachtungskosten schätzen

28.07.2016 11:45 Uhr
Urteil: Fernfahrer können Übernachtungskosten schätzen
In dem verhandelten Fall ging es um einen Fernfahrer, die seine Übernachtungskosten im Lkw mangels Quittungen auf fünf Euro pro Nachr geschätzt hatte
© Foto: ddp/Nigel Treblin

Wenn ein Fahrer die Kosten für die Übernachtung im Lkw steuerlich geltend machen will und keine Einzelnachweise hat, ist die Schätzung von 5 Euro pro Nacht angemessen.

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München. Übernachtet ein Fahrer in der Schlafkabine seines Lkw, kann er in der Einkommensteuererklärung pauschal fünf Euro pro Übernachtung für die Aufwendungen während der Auswärtstätigkeit als Werbungskosten geltend machen. Das entschied das Finanzgericht München. Demnach müssen Übernachtungskosten, sollen sie als Werbungskosten anerkannt werden, grundsätzlich konkret dargelegt werden. Liegen Einzelnachweise nicht vor, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen.

Da es für die Nutzung der sanitären Einrichtungen von Raststätten sowie die Reinigung der Schlafgelegenheit oft keine Quittungen gibt, sei eine Schätzung dieser Kosten in Höhe von fünf Euro je Übernachtung angemessen. Das Finanzgericht entschied für das Steuerjahr 2010, der Satz dürfte sich wegen der allgemeinen Preissteigerung inzwischen geringfügig erhöht haben. (ctw/ag)

Urteil vom 02.09.2015
Aktenzeichen: 7 K 2393/13

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