Düsseldorf. Ein Fahrzeughalter kann einer gegen ihn verhängten Fahrtenbuchauflage für ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug nicht entgehen, indem er das geleaste „Tatfahrzeug“ zurückgibt. Diese Pflicht erledigt sich laut dem Verwaltungsgericht Düsseldorf nur dann, wenn er seine Haltereigenschaft tatsächlich auch endgültig aufgibt und kein neues Fahrzeug anschafft.
Auslöser war in diesem Fall ein Tempoverstoß mit dem Firmenwagen. Weil sich der Fahrer innerhalb des betroffenen Unternehmens nicht ermitteln ließ, wurde es dazu verpflichtet, für die Dauer von zwölf Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Dies sollte sowohl für das Tatfahrzeug als auch für ein möglicherweise genutztes Ersatzfahrzeug gelten. Nachdem das Unternehmen das Leasingfahrzeug, mit dem der Tempoverstoß begangenen worden war, zurückgegeben hatte, gab es noch ein Firmenfahrzeug, das von einer bestimmten Person genutzt wurde. Die Gesellschaft meinte, die Fahrtenbuchauflage habe sich insoweit erledigt, womit sie aber vor Gericht keinen Erfolg hatte.
Für die Bestimmung des Ersatzfahrzeuges kommt es demnach auf die objektive Zweckbestimmung des Fahrzeugs an. Bei einem Geschäftsfahrzeug ist es daher angesichts seines betrieblichen Nutzungszwecks grundsätzlich unerheblich, welcher Mitarbeiter das Fahrzeug im Rahmen des Geschäftsbetriebes nutzt. Ersatzfahrzeug im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) seien alle Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung oder sonstigen Entledigung des Tatfahrzeugs von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind.
Hätten die Gesellschafter der Halterin den Beschluss gefasst, ihren Mitarbeitern künftig keine Firmenwagen mehr zur Verfügung zu stellen, schließt dies laut dem Urteil zudem die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage in der Regel nicht aus. (ctw/ag)
Urteil vom 12.05.2016
Aktenzeichen 6 K 8199/14