27.01.2010 | Recht + Geld
Urteil der Woche: Wahrheitspflicht von Gebrauchtwagenhändlern
Der Kläger hatte beim beklagten Fahrzeughändler ein gebrauchtes KFZ erworben. Da der Verkäufer zur Zahl der Vorbesitzer keine weiteren Angaben machte, ging der Kläger davon aus, dass der letzte Vorbesitzer der zuletzt im Fahrzeugbrief eingetragene Halter war.
Als das KFZ dem Kläger Probleme machte, forschte er nach. Und fand heraus: Der Kilometerstand betrug nicht 201.000 km laut Kilometerzähler, sondern mehr als 340.000 km. Der letzte Vorbesitzer war auch nicht der letzte eingetragene Halter: Der Verkäufer hatte das KFZ über einen Vermittler von einem dubiosen Zwischenhändler erworben, der dem Verkäufer nur als „Ali“ bekannt war. Auch „Ali“ hatte das KFZ von einem Zwischenhändler erworben.
Der BGH entschied, dass der Verkäufer den Kläger über diese Umstände hätte aufklären müssen. Da er es versäumte, schulde er Schadensersatz. Wenn der Verkäufer das KFZ kurz vor dem Weiterverkauf von einem Unbekannten erworben habe, liege der Verdacht nahe, dass es zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung gekommen sei.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 16. Dezember 2009
Aktenzeichen: VIII ZR 38/09
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