11.11.2008 | Recht + Geld

Urteil der Woche: Streit um Parkschaden

Ein Parkplatzbetreiber muss die Fläche außerhalb der gekennzeichneten Parkbuchten nicht von Hindernissen freihalten. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts hervor. Nach Auffassung des Gerichts verletzt er daher seine so genannte Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn ein Fahrzeug mit Hindernissen kollidiert, die außerhalb der Parkfläche liegen. Dies gelte auch dann, wenn die ausgewiesene Fläche für das jeweilige Fahrzeug zu knapp bemessen sei.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Autobesitzers ab. Die Ehefrau des Mannes hatte den Wagen rückwärts eingeparkt und war dabei mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baumstumpf gestoßen, der sich in einer Böschung außerhalb der markierten Parkfläche befand. Der Kläger vertrat die Ansicht, der Parkplatzbetreiber müsse für den Schaden aufkommen.

Anders als das Landgericht Saarbrücken, das der Klage stattgegeben hatte, bewertete das OLG die Lage. Die Verkehrssicherungspflicht beginne erst dort, wo Gefahren eintreten, mit denen ein Verkehrsteilnehmer nicht rechnen müsse. Dass sich in einer Böschung ein Baumstumpf befinde, sei nicht ungewöhnlich. Außerdem dürfe sich ein Autofahrer nur darauf verlassen, innerhalb der markierten Parkfläche sein Fahrzeug „hindernisfrei“ einparken zu können. (dpa)

Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts
Aktenzeichen: 4 U 114/08-37

 
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(Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de)

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