Aus eigener Tasche muss ein Frachtführer einen Diebstahlschaden zahlen, wenn er ihn leichtfertig verursacht. Das OLG Hamm warf einem Fahrer leichtfertiges Verhalten vor. Er hatte seinen Lastzug nachts auf einem grenznahen, unbewachten Autobahnparkplatz abgestellt, obwohl der Lastzug über keine Sicherungen gegen unbefugtes Abkoppeln des Anhängers verfügte. Während er schlief, wurde der mit diebstahlsgefährdetem Frachtgut beladene Anhänger abgekoppelt und gestohlen.
Die Richter gingen von Leichtfertigkeit aus, da der Fahrer einen nicht eingezäunten und unbewachten Parkplatz aufgesucht hatte, der nur spärlich ausgeleuchtet war. Die zugehörige Tankstelle war nachts geschlossen und eine Landesgrenze befand sich in nur wenigen hundert Metern Entfernung.
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 23. November 2009
Aktenzeichen: 18 U 48/09