Urteil der Woche: Existenzgründerzuschuss für selbstständige Kraftfahrer

23.08.2011 10:59 Uhr
Das Gericht sprach dem Kläger den Zuschuss zu

Selbstständigen Kraftfahrern kann der Existenzgründerzuschuss zustehen / Das Landessozialgericht stützt sich bei der Bewertung auf verschiedene Anhaltspunkte

München. Die Aufnahme einer Tätigkeit als selbstständiger Kraftfahrer stellt eine Beendigung der Arbeitslosigkeit dar, und kann einen Anspruch auf den Existenzgründerzuschuss auslösen. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern hervor. Ein arbeitsuchender Kraftfahrer hatte die Gewährung des so genannten Existenzgründerzuschusses beantragt, weil er sich selbstständig machen wollte.

Seine Geschäftsidee: Da bei den meisten Unternehmen beim Ausfall eines Fahrers zunächst kein Ersatz zur Verfügung stünde, müssten externe Fahrzeuge samt Fahrer gebucht werden. In dieser Nische wollte der spätere Kläger seine Dienstleistungen anbieten, und deutschlandweit als Fahrer bei solchen Unternehmen einspringen. Die Industrie- und Handelskammer beurteilte das Gründungsvorhaben als tragfähig.

Streitfrage Abhängigkeit

Dennoch lehnte die zuständige Behörde den Antrag des Mannes ab. Bei der geplanten Dienstleistung handle es sich um eine faktisch abhängige Beschäftigung, denn der Fahrer sei gegenüber den Unternehmen weisungsgebunden.

Der Streit landete zunächst vor dem Sozialgericht. Der Kläger hatte in der Zwischenzeit fünf Fahrer angestellt, um die eingehenden Aufträge zu bewältigen. Das Sozialgericht sprach dem Kläger den Zuschuss zu: Alles spräche dafür, dass der Kläger selbstständig tätig sei, und nicht abhängig von seinen Auftraggebern.

Anhaltspunkte für Selbstständigkeit

Auch die von der Behörde eingelegte Revision zum Landessozialgericht scheiterte letztlich. Das Gericht hielt die Tätigkeit des Klägers ebenfalls für selbstständig. Dabei stützen sich die Richter unter anderem auf folgende Anhaltspunkte: Den AGB des Klägers zufolge sei er nicht verpflichtet, angebotene Aufträge zu übernehmen. Auch müsse er seine angebotenen Leistungen nicht selbst erbringen. Schließlich sei der Kläger für mehrere Unternehmen als Auftraggeber tätig geworden. Auch das spreche dafür, dass er selbstständig und in unternehmerischer Freiheit tätig sei. Zuletzt sei auch die Tatsache, dass der Kläger kein eigenes Fahrzeug habe, nicht geeignet, um ein ausreichendes unternehmerisches Risiko abzulehnen. Schließlich habe der Mann in Werbung investiert – bei ausbleibenden Aufträgen hätte er also einen echten Verlust gemacht. Deswegen sei der Zuschuss zu gewähren. (nck)

Landessozialgericht Bayern
Urteil vom 29.03.2011
Az.: L 8 AL 152/08 

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