Die in Lübeck ansässige Klägerin stellt Tabakwaren her. Sie hatte den Beklagten mit einem Transport nach Spanien beauftragt. Der wiederum beauftragte einen estländischen Frachtführer.
Während des Transports wurden in Frankreich Tabakwaren im Wert von etwa 1600 Euro gestohlen. Der Beklagte erstattete diesen Betrag, wollte aber keinen weiteren Schadensersatz zahlen. Die Klägerin hingegen erwartete, dass der französische Fiskus von ihr Verbrauchsteuern in der Größenordnung von 20.000 Euro fordern werde. Hinzu komme der schätzungsweise ebenso hohe Wert der spanischen Steuerbanderolen.
Auf eine Haftungsbeschränkung dürfe sich der Beklagte nicht berufen, da der Frachtführer den LKW in Südfrankreich auf einem unbewachten Parkplatz abgestellt habe. Der Beklagte behauptete, dass der LKW auf einem bewachten Parkplatz gestanden habe. Der BGH lehnte eine unbeschränkte Haftung des Beklagten ab. Der Beklagte habe seiner Darlegungslast dadurch genügt, dass er das Abstellen auf einem bewachten Parkplatz detailliert vorgetragen hatte. Damit liege die Beweislast dafür, dass der LKW auf einem unbewachten Parkplatz stand, bei der Klägerin. Die konnte ihre Behauptung aber nicht beweisen.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 10. Dezember 2009
Aktenzeichen: I ZR 154/07