Hamm. Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ bedeutet nicht automatisch, dass man den Fuß vom Gas nehmen muss. Das stellte das Oberlandesgericht Hamm klar. In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer die Bundesautobahn 52 in Richtung Essen verlassen und war bei einer Geschwindigkeitskontrollmessung aufgefallen. Er war vom Amtsgericht Essen zu einem Bußgeld von 120 Euro verurteilt worden, weil er nach dem Schild „Ende der Autobahn“ noch 76 Stundenkilometer gefahren war, obwohl dort zu diesem Zeitpunkt das Tempolimit 50 Stundenkilometer betragen hatte. Nach Auffassung der zuständigen Bußgeldbehörde lag die Messstelle innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Das Amtsgericht verwies darauf, dass dem Betroffenen ein fahrlässiger Vorstoß vorzuwerfen sei.
Das Oberlandesgericht hob nun das erstinstanzliche Urteil auf und verwies das gerichtliche Bußgeldverfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ zeige bloß an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn nicht mehr gelten sollten. Es enthalte keine Anordnung, langsamer werden zu müssen, hieß es. Das Amtsgericht müsse daher aufklären, ob der Betroffene ein Ortseingangsschild passiert habe oder aber der Charakter einer geschlossenen Ortschaft an der Messstelle offensichtlich und eindeutig gewesen sei. Wenn eine Ortstafel fehle, beginne die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfange. (ctw/ag)
Beschluss vom 24.11.2015
Aktenzeichen 5 RBs 34/15