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TIR-Übereinkommen ist geändert worden

12.01.2017 14:34 Uhr
TIR-Übereinkommen ist geändert worden
Das TIR-Verfahren dient der Erleichterung des internationalen Warentransports mit Straßenfahrzeugen
© Foto: Fotolia/B. Wylezich

Zum Jahreswechsel hat es zwei Anpassung gegeben: Die eine befasst sich mit den Meldepflichten bei Störungen des TIR-Systems, die andere mit den Anforderungen an Schiebeplanendächer.

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Brüssel. Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR ist zum Jahreswechsel geändert worden. Darüber informierte jetzt AEB, ein Anbieter von IT-Lösungen für Logistik und Außenwirtschaft, unter Verweis auf eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Das TIR-Verfahren dient der Erleichterung des internationalen Warentransports mit Straßenfahrzeugen.

Präzisierung zu TIR-Kontrollmaßnahmen

Dem EU-Amtsblatt zufolge ist das TIP-Übereinkommen dahingehend präzisiert worden, dass „nationale Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Anwendung des TIR-Übereinkommens beziehungsweise auf das Funktionieren des TIR-Systems haben können, der TIR-Kontrollkommission schriftlich unverzüglich und nach Möglichkeit vor Inkrafttreten der Maßnahmen mitzuteilen sind“. Die TIR-Kontrollkommission soll dadurch ihre Überwachungsaufgaben wirksam erfüllen und ihrer Verantwortung nachkommen können.

Die Präzisierung bezieht sich auf den Begriff „umgehend“ in Artikel 42 der Anlage 6. Der besagt: „Die zuständigen Behörden treffen in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden alle erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Carnets TIR sicherzustellen. Zu diesem Zweck können sie geeignete nationale und internationale Kontrollmaßnahmen treffen. Die von den zuständigen Behörden in diesem Zusammenhang getroffenen nationalen Kontrollmaßnahmen sind umgehend der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen, die ihre Übereinstimmung mit dem Übereinkommen prüft. Internationale Kontrollmaßnahmen werden vom Verwaltungsausschuss beschlossen.“

Ergänzende Vorschriften zu Schiebeplanendächern

Seit dem 1. Januar 2017  gibt es im TIR-Übereinkommen zudem Ergänzungen zu Fahrzeugen und Transportbehältern mit einem Schiebeplanendach. Darin sind die Anforderungen an vorschriftsmäßige Konstruktionen dieser Art beschrieben. Die Erklärungen finden sich in den Artikeln 5 und 6. (ag)

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