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Streit um Besteuerung von Sprit in Nachrüsttanks

09.04.2013 13:49 Uhr
Streit um Besteuerung von Sprit in Nachrüsttanks
Der Europäische Gerichtshof soll klären, ob eine Energiesteuerbefreiung auch bei Nachrüsttanks zulässig ist.
© Foto: aroitner/Fotolia

Der Europäische Gerichtshof soll klären, ob eine Energiesteuerbefreiung bei nachträglich eingebauten Tankbehältern an LKW zulässig ist.

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Düsseldorf. Das Finanzgericht Düsseldorf hat Zweifel angemeldet, ob es zulässig ist, dass man für den im Ausland getankten Sprit in serienmäßig verbauten LKW-Tanks keine Energiesteuer zahlen muss, für den Sprit in nachträglich angebauten Tanks allerdings schon. Deshalb wurde der Europäische Gerichtshof (EuGH) angerufen. Die Richter in Luxemburg sollen entscheiden, ob es erforderlich ist, die Steuerbefreiung auch auf von Vertragshändlern oder Karosseriebauern eingebaute Behälter auszuweiten.

Auslöser ist die Klage eines Unternehmers, der den ursprünglichen Tank seines LKW durch einen Karosseriebauer versetzen und einen weiteren Tank mit einem Fassungsvermögen von 780 Litern einbauen ließ. Eine entsprechende Umrüstung durch den Hersteller wäre nicht üblich gewesen. Zum Problem wurde sie, weil die Spedition, die das Fahrzeug nutzte, es in den Niederlanden betankte und danach die Grenze nach Deutschland überquerte, um Fahrten im Inland durchzuführen.

Die Zollverwaltung setzte gegenüber der Spedition Energiesteuer für den in den beiden Tanks eingeführten Diesel fest. Mit der Begründung, dass keine Steuerbefreiung greife, da beide Tanks nicht serienmäßig eingebaut worden seien. Dagegen klagte die Spedition. Der Zollsenat des Finanzgericht Düsseldorf hat das Verfahren nun ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt, um den Herstellerbegriff in der Energiesteuerrichtlinie klären zu lassen.

Denn an der Herstellung eines LKW seien oft mehrere Unternehmen beteiligt, um das Fahrzeug entsprechend der technischen und wirtschaftlichen Anforderungen ausrüsten zu können, so die Richter. Darüber hinaus handele es sich beim Tanken im Ausland mit einem Nachrüsttank nicht um die typischen Fälle eines steuerlichen Missbrauchs, sondern um die Nutzung der Preisunterschiede in den Mitgliedstaaten. (ag)

Beschluss vom 18.03.2013
Aktenzeichen: 4 K 3691/12 VE

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