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So funktioniert De-Minimis 2016

21.01.2016 13:07 Uhr
So funktioniert De-Minimis 2016
AdBlue fördert das BAG in dieser Periode nicht mehr, Reifen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen
© Foto: Fotolia/Daniel Ernst

Bei der Beantragung und Auszahlung staatlicher Zuschüsse aus dem BAG-Förderprogramm für Sicherheit und Umwelt in Güterverkehrsunternehmen gelten strengere Vorschriften.

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Köln. Seit 13. Januar 2016 können die Unternehmen, die Güter- oder Werkverkehr betreiben, beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) ihre Förderanträge für das De-Minimis-Programm 2016 einreichen. Die Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen ist inzwischen in Kraft getreten. In dieser neuen Förderperiode stellt das Bundesverkehrsministerium im Rahmen der Mautharmonisierung erneut rund 260 Millionen Euro bereit.

Bedeutendste Neuerung: Die De-Minimis-Richtlinie gilt nun auch für Lkw ab 7,5 Tonnen. Analog zur Mautpflichtgrenze wurde die Gewichtsgrenze für die Zuwendungsberechtigung gesenkt. Den Fördersatz je Nutzfahrzeug hat das Ministerium gleichzeitig von 1000 auf 2000 Euro erhöht.

Die jährliche Zuwendung je Unternehmen ist aber nach wie vor auf 33.000 Euro je Unternehmen begrenzt.

Der absolute Förderhöchstbetrag für De-Minimis ergibt sich aus dem Fördersatz von bis zu 2000 Euro multipliziert mit der Anzahl der zum 15. September 2015 auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen zugelassenen mautpflichten Lkw ab 7,5 Tonnen.

Zuschüsse auch für Miete und Leasing

Daneben gibt es viele Änderungen im Katalog der Maßnahmen, die das Ministerium bezuschusst. Die wichtigste lautet: Grundsätzlich sind jetzt auch das Mieten und Leasen von Ausrüstungsgegenständen förderfähig. Die entsprechenden Verträge müssen Unternehmen innerhalb dieser Förderperiode abschließen. Geht die Laufzeit von Miet- und Leasingverträgen über den aktuellen Bewilligungszeitraum hinaus, sind laut dem Ministerium auch in den darauffolgenden Jahren über eine Anschlussförderung weiterhin staatliche Zuschüsse möglich.

Der Antragszeitraum für das De-Minimis-Programm läuft bis 30. September. Förderfähig sind Maßnahmen, die spätestens binnen drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids durchgeführt werden. Wer einen oder mehrere Zuschüsse erhalten möchte, muss künftig die geplanten Maßnahmen entsprechend den laufenden Nummern des Förderkataloges in der Richtlinie benennen. Er muss also vorab erklären, wofür er das Geld investieren will.

Das BAG bewilligt die Anträge, bis der Fördertopf für 2016 leer ist. Jedes Unternehmen kann inzwischen maximal fünf Anträge je Förderjahr stellen. Es zählen laut dem Ministerium dabei nur solche Anträge, die zu einem Zuwendungsbescheid geführt haben. Diese Neuerung soll den Mittelabfluss optimieren.

Aus demselben Grund sind Fristen für die Vorlage des Verwendungsnachweises eingeführt worden, an deren Einhaltung wiederum die Auszahlungen gebunden sind. Diese Änderung soll verhindern, dass wie in den vergangenen Förderperioden die Gelder anfangs im großen Stil beantragt und später aufgrund schleppender Vorlage der Verwendungsnachweise langfristig gebunden sind, also nicht verteilt werden können.

Die Verwendungsnachweise muss der Antragsteller künftig entweder spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der Maßnahme oder spätestens innerhalb von einem Monat nach Zugang des Zuwendungsbescheids beim BAG vorlegen.

Bisher war der Verwendungsnachweis fristgerecht, wenn er der Kölner Bewilligungsbehörde des Bundes innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zugeht. Der erste Teilverwendungsnachweis musste mindestens 50 Prozent des zugesagten Budgets betragen.

Antragstellung nur via Service-Portal

Anträge können Unternehmen mittlerweile nur noch elektronisch über eine eigens dafür eingerichtete Internetseite des BAG stellen. Auch die für die Bearbeitung erforderlichen Anlagen sind ausschließlich über das E-Service-Portal zu übermitteln. Dafür muss man sich unter antrag-bvbs.bund.de kostenlos registrieren.

Lediglich mit dem ersten Antrag der Förderperiode müssen Unternehmen wie gewohnt ihre Fahrzeuge angeben und die dazugehörigen Nachweise beziehungsweise die Aufstellung der Straßenverkehrsbehörde erbringen, aus der sich Kennzeichen, zulässiges Gesamtgewicht, Fahrzeugart, Zulassungsdatum und Halter ergeben.

Das BAG übermittelt jedem Antragsteller ein Kontrollformular, das unterschrieben und mit Firmenstempel versehen über das E-Service-Portal an die Bewilligungsbehörde zurückzusenden ist. Erst wenn dieses dem BAG elektronisch binnen zwei Wochen nach dem Hochladen des Förderantrags oder des Verwendungsnachweises übermittelt worden ist, sind die jeweiligen Dokumente offiziell vollständig in Köln eingegangen.

Mit den Maßnahmen dürfen Unternehmen also erst beginnen, wenn sie das unterschriebene Kontrollblatt dem BAG über das E-Service-Portal übermittelt haben.

Änderungen im Maßnahmenkatalog

Neu in den Förderkatalog aufgenommen worden sind Aufwendungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Diebstählen (betrifft Lkw, Sattelzugmaschinen, Anhänger, Auflieger, Kraftstoff und Ladung) sowie Ausgaben für überobligatorische Maßnahmen am Fahrzeug zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs (zum Beispiel die Nachrüstung von Start-Stopp-Systemen).

Bei Reifen konzentriert das Ministerium die Förderung auf besonders rollwiderstandsoptimierte (Energie-Effizienz-Klassen A bis C) und geräuscharme (mit einer schwarzen Schallwelle gekennzeichnete) Reifen. Je nach Energie-Effizienz betragen die zuwendungsfähigen Ausgaben zwischen 30 und 50 Prozent des Kaufpreises beziehungsweise der Mietgebühren oder der Leasingraten. Wenn die Reifen besonders leise sind, liegt der Anteil bei 30 Prozent.

Bei Pneus, die beide Eigenschaften erfüllen, können Unternehmen folglich für bis zu 80 Prozent der Ausgaben eine Förderung betragen. Antragsteller dürfen die beiden Fördersätze für die zuwendungsfähigen Kosten in diesen Fällen addieren. Das BAG übernimmt gemäß der De-Minimis-Förderrichtlinie grundsätzlich höchstens 80 Prozent dieser zuwendungsfähigen Kosten. Bei einem Kaufpreis von 10.000 Euro bekäme man am Ende also maximal 6400 Euro bezuschusst.

Kein Geld mehr gibt es hingegen für die Anschaffung oder Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln zur optimalen Ladungssicherung (nur noch bei überobligatorischen Investitionen), Betriebsmittel für Abgasreinigungssysteme (AdBlue) sowie Ersatzbeschaffung von Sicherheitseinrichtungen (etwa lichttechnische Einrichtungen, Außenspiegel, Winterausrüstung, Bremsscheiben, Kennzeichnungs- und Warntafeln). Lediglich überobligatorische Sicherheitseinrichtungen sind 2016 weiterhin förderfähig.

Bei den personenbezogenen Maßnahmen sind die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung für Fahr- und Ladepersonal gestrichen worden sowie jede Art von Schutzausrüstung, die für den Job im Güter- und Werkverkehr notwendig ist. Lediglich für zusätzliche, überobligatorische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbekleidung für Fahr- und Ladepersonal sowie der Disponenten gibt es weiterhin Geld.

Darüber hinaus ist alles beim Alten geblieben. Eine Übersicht der förderfähigen Maßnahmen gibt es hier. (ag)

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