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Schweiz führt strengere Regeln für Zolllager ein

11.12.2015 12:30 Uhr
Schweiz führt strengere Regeln für Zolllager ein
Die Eigenössische Zollverwaltung nimmt Lagerhalter und Einlagerer, die das Abgabenrecht der Schweiz missbrauchen, ins Visier
© Foto: Fotolia/Christian Schwier

Ab dem kommenden Jahr müssen Lagerhalter beziehungsweise Einlagerer genau angeben, was sie in der Schweiz aufbewahren und wer der Käufer der Waren ist.

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Bern. Ab 1. Januar 2016 gelten strengere Vorschriften für den Betrieb von schweizerischen Zollfreilagern und offenen Zolllagern. Eine Verordnungsänderung ermöglicht es der Eidgenössischen Zollverwaltung, die Ein- und Auslagerung von Waren künftig besser zu überwachen und Missbrauch zum Beispiel in Form von Geldwäscherei zu bekämpfen. Die Neuregelungen betreffen Ausfuhrfristen, Ausfuhrverfahren und Bestandsaufzeichnungen.

Hintergrund: Immer mehr Privatpersonen und Unternehmen legen ihr Geld in Wertsachen an und lagern diese steuerfrei in der Schweiz. Die Alpenrepublik verzichtet während des Transits der Waren von der Grenze zu den Zolllagern und der Einlagerung auf Zoll und Einfuhrsteuer. Luxusgegenstände in Milliardenhöhe können so bisher anonym, kostengünstig und jahrzehntelang aufbewahrt werden, ohne dass diese tatsächlich in die Schweiz eingeführt werden müssen. Zollabgaben und Mehrwertsteuer fallen erst an, wenn die Güter für den Verkauf in einem Land bestimmt sind.

Ab nächstem Jahr müssen in einem Zolllager in der Schweiz gelagerte Waren, die zur Ausfuhr veranlagt worden sind, innerhalb von sechs Monaten ausgeführt werden. Die Eidgenossen verlangen zudem, dass künftig in der Zollanmeldung ausdrücklich anzugeben ist, wenn Waren in ein Zolllager ausgeführt werden. Weiterhin muss der Lagerhalter beziehungsweise der Einlagerer die zur Ausfuhr veranlagten und in einem Zolllager gelagerten Waren sowie den Eigentümer der Waren in der Bestandsaufzeichnung aufführen. Darüber hinaus muss der Erwerber deklariert werden. Eine Ausfuhr in ein Zolllager ist gemäß Zollverordnung nämlich nur zulässig, wenn der Erwerber seinen Sitz im Ausland hat. (ag)

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