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Rechtssicherheit beim Mindestlohn

12.07.2016 11:17 Uhr
Rechtssicherheit beim Mindestlohn
Die Mindestlohnregel gilt auch für Bereitschaftszeiten
© Foto: picture-alliance/Jens Büttner

Seit 2015 ist ungewiss gewesen, ob auch Bereitschaftszeiten mit 8,50 Euro je Stunde vergütet werden müssen. Der Speditionsverband DSLV begrüßt, dass das Bundesarbeitsgericht nun für Klarheit sorgt.

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Rund 18 Monate nach der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns sorgt ein weiteres Grundsatz­urteil für mehr Rechtssicherheit. Die Lohn­untergrenze mit mindestens 8,50 Euro pro Stunde – ab 2017 sind es 8,84 Euro – gilt auch für Bereitschaftszeiten. Der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) begrüßt. Der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) will sich erst nach Vorlage der schriftlichen Begründung des Richterspruchs äußern. Ende Mai hatten die Arbeitsrichter in einem ersten Urteil entschieden, dass Arbeitgeber Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in bestimmten Fällen verrechnen können, um die gesetzliche Lohnuntergrenze zu erfüllen.

Auf die Monatsvergütung kommt es an

Dem neuen höchstrichterlichen Urteil zufolge ist der gesetzliche Mindestlohn grundsätzlich für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Er ist auch dann fällig, wenn „sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.“ Geklagt hatte ein Rettungsassistent aus Nordrhein-Westfalen, der nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bezahlt wurde. Der TVöD legt eine monatliche Vergütung, nicht aber eine Stundenvergütung fest. Der Kläger sollte laut Tarifvertrag 39 Stunden pro Woche regulär arbeiten. Hinzu kamen noch neun Stunden für Bereitschaftszeiten. Diese werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet und daher nur mit der Hälfte des regulären Stundenlohns des Rettungsassistenten vergütet. Rein rechnerisch kam er dabei auf einen Stundensatz von 7,90 Euro.

Als 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde eingeführt wurde, meinte der Beschäftigte, dass die Vergütung für die Bereitschaftszeiten unter der Lohnuntergrenze liege. Damit seien die arbeitsvertraglichen Vergütungsregelungen unwirksam. Vor dem BAG in Erfurt wie auch in der Vorinstanz hatte der Kläger allerdings keinen Erfolg.
Denn für die Erfüllung des Mindestlohnanspruchs komme es auf die Monatsvergütung an, erläuterten die Erfurter Richter. Wurde mit dem Arbeitgeber ein Monatsverdienst und kein konkreter Stundensatz vereinbart, könne die Stundenvergütung der Bereitschaftszeiten auch geringer als der Mindestlohn ausfallen, urteilte das BAG. Entscheidend sei dann vielmehr, dass nach der monatlichen Gesamtvergütung der Mindestlohnanspruch erfüllt werde. Danach erhalte er mehr als den gesetzlichen Mindestlohn.

Urteil ist auch für Transporte relevant

Nach Ansicht des DSLV schafft das Urteil ein Mehr an Rechtssicherheit, da eine weitere offene Frage zum Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes geklärt ist. „Es war zu erwarten, dass das BAG in der Entscheidung nicht zwischen Bereitschafts- und regulären Arbeitszeiten differenziert und damit von einer einheitlichen Lohnuntergrenze ausgeht“, betonte Vize-Hauptgeschäftsführer Hubert Valder. Für die Praxis sei von Bedeutung, dass bei der Vergütung von Bereitschafts- und Vollarbeitszeit eine Differenzierung zulässig ist, solange Arbeitnehmer am Monatsende rechnerisch im Durchschnitt einen Bruttostundenlohn von mindestens 8,50 Euro erhalten. Der BAG-Sprecher stützt diese Auffassung. Das Urteil sei in allgemeiner Form abgefasst und lege damit eine Anwendung auch auf andere Branchen nahe, sagte er. Dennoch müsse man die vollständige Urteilsbegründung abwarten, die etwa in zwei bis drei Monaten vorliegen werde. (jök)

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