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Ratgeber: Streit über Entschädigung während beruflicher Zwangspause

27.04.2015 10:11 Uhr
Ratgeber: Streit über Entschädigung während beruflicher Zwangspause
Die vereinbarte Karenzentschädigung muss auch dann bezahlt weren, wenn die Einkünfte des ehemaligen Mitarbeiters ausbleiben
© Foto: Yuri Arcurs/Panthermedia

Mit einem ehemaligen Speditionsleiter wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einer Karenzentschädigung vereinbart. Nun ist er selbstständig und verlangt die Entschädigung weiter. Ist dies zulässig?

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Frage: Wir haben mit unserem ehemaligen Speditionsleiter ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einer Karenzentschädigung vereinbart. Der Mann hat sich nun selbstständig gemacht, verlangt die Entschädigung aber weiter, weil sein neuer Job durch Ausgaben für ein Auto, sein neues Büro und Weiterbildungskosten angeblich nichts abwirft. Ist das zulässig?

Antwort: Der ehemalige Mitarbeiter muss sich auf seine Karenzentschädigung das anrechnen lassen, was er durch eine anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt. Allerdings nur, soweit die Entschädigung und der anderweitige Verdienst zusammen 110 Prozent der bisherigen vertragsmäßigen Leistungen übersteigen. Bei Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit werden dabei zunächst alle Betriebsausgaben abgezogen. Somit steht nur der Gewinn nach Abzug aller Kosten für die Anrechnung zur Verfügung.

Nun liegt es in der Natur der Sache, dass bei einer Existenzgründung viele Kosten anfallen. Das führt dazu, dass der Arbeitgeber die Karenzentschädigung meistens weiterbezahlen muss – wenn auch zähneknirschend. Man könnte sogar so weit gehen, zu sagen, dass mancher Ausgeschiedene seine Existenzgründung auf Kosten des Alt-Arbeitgebers betreibt. Doch solange der Ex-Chef keinen Missbrauch darlegen und beweisen kann, wird er – leider weiter zur Kasse gebeten.

Die Anrechnung erfolgt grundsätzlich monatsweise. Der ehemalige Mitarbeiter muss seine Einkünfte und Betriebsausgaben plausibel darlegen und nachweisen. Was er dabei ansetzen kann, richtet sich nach dem Steuerrecht. Für das Auto gilt: Gehört es zum Betriebsvermögen, sind sämtliche Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Auch die Kosten für Büroeinrichtung und Weiterbildung zählen dazu. Sollte es über konkrete Posten zum Streit kommen, kann ein Steuerberater weiterhelfen. (ir)

Sie haben Fragen zu den Themen Recht und Geld? Dann schicken Sie uns eine E-Mail: andre.giesse@springer.com

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