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Ratgeber: Behördliche Ruhestörung auf dem Lkw-Rastplatz

24.06.2015 10:07 Uhr
Ratgeber: Behördliche Ruhestörung auf dem Lkw-Rastplatz
Neben der Polizei überwacht das Bundesamt für Güterverkehr, dass Lkw-Fahrer die Sozialvorschriften einhalten
© Foto: picture alliance / blickwinkel/McPHOTO

Dürfen Lkw-Fahrer während ihrer vorgeschriebenen Ruhezeit von Polizei oder BAG kontrolliert werden? Was bedeutet diese Störung für die Ruhezeit?

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München. Polizeibeamte dürfen im öffentlichen Straßenverkehr bei jedem Verkehrsteilnehmer jederzeit und ereignisunabhängig eine Verkehrskontrolle durchführen. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) darf zur Überwachung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr sowohl im fließenden als auch im ruhenden Verkehr kontrollieren. Das führt manchmal dazu, dass der Fahrer seine Ruhezeit unterbrechen muss. Grob vereinfacht gilt für die Ruhezeit nämlich Folgendes: Die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit für Lkw-Fahrer beträgt mindestens elf Stunden. Sie darf so aufgeteilt werden, dass zuerst ein Block von mindestens drei, dann ein Block von mindestens neun Stunden eingelegt wird – was dann zwölf Stunden ergibt. Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit muss mindestens 45 Stunden betragen. In der Doppelwoche muss der Fahrer in einer Woche mindestens 45 Stunden ruhen, in der anderen Woche eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden einlegen.

Während der Ruhezeit muss der Chauffeur frei über seine Zeit verfügen können. Deshalb gehören Arbeitszeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachte Kabinenzeit nicht dazu. Die tägliche Ruhezeit sowie die reduzierte wöchentliche Ruhezeit darf der Fahrer im Fahrzeug abhalten, wenn es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt. Das gilt aber nicht für die wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden.

„Nach Artikel 3 der Richtlinie 2002/15/EG gilt die Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit Polizei, Zoll, Einwanderungsbehörden im rechtlichen Sinne als Arbeitszeit“, erklärt Horst Roitsch vom BAG. „Wird ein Fahrer während seiner Ruhezeit von den zuständigen Behörden kontrolliert, führt dies zu einer Unterbrechung seiner Ruhezeit. Die unterbrochene Ruhezeit kann nicht fortgesetzt werden, sondern muss von neuem begonnen werden, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen“, so der Pressesprecher. (ir)

Sie haben Fragen zu den Themen Recht und Geld? Dann schicken Sie uns eine E-Mail: andre.giesse@springer.com

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KOMMENTARE


Ralf Bartels

31.08.2015 - 12:54 Uhr

Was für ein Blödsinn.Wennn ich also nach 8 h schlafen (Ruhezeit)rausgekloppft werde,lass ich ohne murren und knurren im"Turnzeug kurz" die Kontrolle über mich ergehen und leg mich danach nochmals 9 h hin....Termine ade !


Manfred Klatt

01.09.2015 - 08:35 Uhr

Das ist alles ganz toll und schön das erklären sie mal ihren Arbeitgeber dann kannst gehen.Bin 2 tage krank gewesen entweder weiterarbeiten oder Kündigung das ist leider der gängige Umgang mit uns Fahrern bin gekündigt worden lasse mich nicht erpressen.


Tilo Kracht

08.07.2016 - 10:35 Uhr

Frage: Hilft die BAG oder die Polizei dann auch einem Fahrer bei der Jobsuche, nachdem ihm aufgrund der nachgeholten Pausenzeiten, gekündigt wird?


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