01.04.2010 |

Neue Beschränkungen für Gefahrgut-Transporte

Berlin. Nachdem sich Ende der 1990er Jahre einige schwere Tunnelunglücke mit Gefahrguttransportern ereignet hatten, entschieden die Mitglieder des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), die Röhren in den ADR-Staaten zu kategorisieren und wahlweise für Gefahrguttransporte zu sperren. Schilder mit den Buchstaben B bis E sollen die Tunnel nun charakterisieren.

Jedem gefährlichen Stoff ist zusätzlich zu seiner vierstelligen UN-Nummer ein Tunnelbeschränkungscode (siehe Download), der mit der Tunnelkategorie korrespondiert, zugeordnet. Hieran kann der Transporteur erkennen, ob er mit der Ladung den entsprechenden Tunnel passieren darf oder meiden muss. Dementsprechend wurden die ADR-Beförderungspapiere für jeden Gefahrguttransport um eine Tunnelcodierung erweitert.

Doch auch nach Ablauf der mehrjährigen Übergangsfrist – Stichtag war der 1. Januar 2010 – ist längst nicht jeder Tunnel vom Betreiber einer Kategorie zugeordnet. Vom Ziel, mit Hilfe einheitlicher Kategorien in den 46 Ländern des ADR eine besser planbare Disposition für die internationale Beförderung gefährlicher Güter zu ermöglichen, ist man noch weit entfernt. Und auch das Bestreben, die Informationen in die Navigationsgeräte (ähnlich wie Angaben zu Brückenhöhen) einfließen zu lassen, ist in weite Ferne gerückt. Auch der Blick nach Großbritannien trübt die Hoffnung. Hier hat bereits ein Tunnelbetreiber die durch die Kategorie festgelegte Verbotsliste um weitere Stoffe ergänzt.

Die Umsetzung in Deutschland hakt leider auch. Das Bundesverkehrsministerium erarbeitete gemeinsam mit den Bundesländern Verfahren zur Kategorisierung von Straßentunneln gemäß den Vorgaben des ADR 2007. Die Tunnel sollen stufen weise nach Grob- oder Feinbeurteilung aufgelistet werden. „Die Länder setzen diese Methodik mit unterschiedlicher Intensität um“, heißt es aus dem Ministerium in Berlin. Bis März haben erst einige Bun-desländer festgelegt, welche Röhren eingeschränkt befahren werden dürfen. Aktuelle Daten gibt es auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums (www.bmvbs.de; „Beschränkung der Nutzung von Straßentunneln gemäß ADR“).

Fahrer, die widerrechtlich gesperrte Tunnel passieren, riskieren ein Bußgeld von 500 Euro. Fehlt in den Papieren der Tunnelbeschränkungscode, drohen Strafgelder von 100 Euro für den Fahrzeugführer bis 500 Euro für Auftraggeber, Verlader oder Beförderer. (rs)

 
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