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EU-Zollprogramm: Neue Anforderungen für Luftfrachtverkehr

01.07.2022 11:03 Uhr | Lesezeit: 2 min
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Spediteure, Luftfahrtunternehmen, Post- sowie KEP-Dienstleister, die an Abfertigung, Versand oder Beförderung von Luftfracht in oder durch die EU beteiligt sind, müssen neue Datenmeldepflichten gegenüber den Zollbehörden erfüllen (Symbolbild)
© Foto: Thomas Frey/dpa/picture-alliance

Am 1. März 2023 tritt die zweite Phase des zolltechnischen Sicherheits- und Gefahrenabwehrprogramms der EU in Kraft. Darauf müssen betroffene Unternehmen sich vorbereiten.

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Zur Warenvoranmeldung für Luftfracht gelten neue Datenmeldepflichten vor Verladen und Eintreffen der Güter. Auf diese Anforderungen weist die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission in einer Mitteilung hin.

Demnach müssen Spediteure, Luftfahrtunternehmen und Post- sowie KEP-Dienstleister, die an der Abfertigung, dem Versand oder der Beförderung von Waren beteiligt sind, die auf dem Luftweg in oder durch die Europäische Union transportiert werden, ab März 2023 Frachtvorabinformationen über das EU Import Control System 2 (ICS2) übermitteln. Das Einfuhrgebiet beinhaltet auch Norwegen und die Schweiz.

ENS mit Informationen aus dem Einzelbeförderungsvertrag 

Das ICS 2 ist ein IT-System der EU, mit dem Daten zu allen Waren, die in die EU eingeführt werden, vor ihrer Ankunft erfasst werden. Es soll die Risikobewertung durch die Zollbehörden vor dem Verladen und der Ankunft vereinfachen. In der sogenannten Entry Summary Declaration (ENS) werden zum Beispiel Daten für Sicherheit und Gefahrenabwehr aus dem Einzelbeförderungsvertrag erfasst und an die Zollbehörden übermittelt.

Risikobewertung vor Verladen und vor Eintreffen

Für die Risikobewertung vor dem Verladen müssen ab 2023 unter anderem Spediteure oder KEP mit Niederlassungen außerhalb der EU Vorab-Frachtinformationen (PLACI) über die in die Europäische Union transportierten Waren via ICS2 an die Zollbehörde übermitteln. Das können sie entweder selbst  übernehmen oder dies dem Luftfahrtunternehmen überlassen. Dafür müssen sie diesem die Daten senden.

Für die Risikobewertung vor dem Eintreffen müssen unter anderem Spediteure oder KEP die ENS über das IT-System an die Zollbehörden übermitteln. Entweder direkt oder über das Luftfahrtunternehmen. Dabei sind bestimmte Fristen einzuhalten. Den Zollbehörden ist über das System möglich, Mitteilungen an die Wirtschaftsbeteiligten zu schicken. Sie können diese dann zu verschiedenen Maßnahmen auffordern.

Dritte Phase betrifft dann auch Straßengüter

ICS 2 wird in drei Phasen implementiert, den sogenannten Releases. Das erste Release ist im März 2021 abgeschlossen worden. In der dritten Phase ab 2024 sollen auch Daten zu Schiffs-, Bahn- und Straßengütertransport übermittelt werden müssen.

Im Rahmen dieser ersten Phase mussten Postbetreiber und Expresskuriere Teilinformationen zu eingehenden Luftfrachtsendungen vor der Beladung deklarieren. In der zweiten Phase gelte es für diese, sich mit den Luftfahrtunternehmen abzustimmen, um alle nun zusätzlich erforderlichen Daten zu übermitteln, hebt die Generaldirektion hervor. Ein weiterer Punkt sei: Wirtschaftsbeteiligte, die derzeit Frachtvorabinformationen über das ICS übermitteln, müssten diese Daten dann schrittweise auch in das ICS2-System einreichen.

Verpflichtende Konformitätsprüfung ab Juli

Für die Übermittlung der Daten und den Anschluss an das ICS 2 ist es erforderlich, die eigenen IT-Systeme entsprechend vorzubereiten. Darauf weist die Generaldirektion hin.

Der Sender der Daten – dies kann auch ein beauftragter IT-Dienstleister sein – muss unter anderem eine verpflichtende Konformitätsprüfung durchführen und benötigt eine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI). Diese bekommt man bei einer EU-Zollbehörde. Auch der Anmelder der Daten – zum Beispiel ein Luftfahrtunternehmen – muss eine entsprechende Nummer besitzen.

Die Konformitätsprüfungen können betroffene Wirtschaftsbeteiligte vom Juli 2022 bis Februar 2023 durchführen. Dafür hat die Europäische Kommission eine Testumgebung eingerichtet. Mehr Informationen zur technischen Vorbereitung der Systeme und Kontaktdaten hat die Generaldirektion in einem PDF-Dokument auf den Webseiten der Europäischen Union zusammengestellt. Auch zu den Anforderungen gibt es auf den Webseiten ein entsprechendes PDF-Dokument. (mwi)

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