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Mindestlohn: Haftungsrisiko lässt sich versichern

12.12.2014 14:39 Uhr
Mindestlohn: Haftungsrisiko lässt sich versichern
Komplett aus der Verantwortung können sich Auftraggeber trotz MiLoG-Versicherung nicht stehlen.
© Foto: Fotolia/S. Engels

R+V und Kravag kommen künftig für Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Differenzvergütung auf, sofern der Auftraggeber sich an das Mindestlohngesetz gehalten hat.

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Wiesbaden. Die Raiffeisen- und Volksbanken-Versicherung (R+V) und ihre auf die Transport- und Logistikbranche spezialisierte Tochtergesellschaft Kravag bieten zum 1. Januar 2015 gemeinsam ein neues Produkt an, das Auftraggeber gegen Haftungsrisiken aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) absichert. Der Versicherungsbaustein MiLoG ergänzt laut Axel Salzmann, Leiter Kompetenzzentrum Straßengüterverkehr und Logistik bei Kravag, die R+V-Kreditversicherung ProfiPolice WKV plus.

Gegenstand der neuen Lösung ist die mögliche zivilrechtliche Inanspruchnahme eines Unternehmers im Rahmen der Bürgenhaftung gemäß Paragraf 13 MiLoG. Arbeitnehmer, die unter 8,50 Euro pro Stunde bekommen, können sich danach aussuchen, ob sie die Differenzvergütung bei ihrem Arbeitgeber oder einem seiner Auftraggeber einklagen. „Der neue Versicherungsbaustein schützt den Auftraggeber, wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel eines insolventen Subunternehmers seine Ansprüche auf Mindestlohnausgleich direkt bei ihm geltend macht“, erklärt Salzmann.

Dies allerdings nur, wenn zum Beispiel der Spediteur seinen Frachtführer zuvor sorgfältig ausgewählt und mit ihm eine Freistellungsvereinbarung getroffen hat. Beides sollte man am besten schriftlich dokumentieren. „Der deutsche Spediteur kann sich im eigenen Unternehmen nicht durch eine Versicherung von seinen Pflichten, die sich aus dem MiLoG ergeben, befreien“, betont Salzmann. Die Details der neuen Risikolösung - etwa der Umfang der Deckung - würden derzeit noch geklärt.

Salzmann geht davon aus, dass Speditions-, Transport- und Logistikunternehmen nach dem Inkrafttreten der flächendeckenden Mindestlohnvorschriften darüber hinaus häufiger Ordnungswidrigkeiten und Straftaten vorgeworfen werden. Für den Fall, dass dem auftraggebenden Spediteur eine Ordnungswidrigkeit wegen des Verstoßes gegen Paragraf 21 MiLoG vorgeworfen werde, also ein Bußgeld drohe, greife schon heute die Strafrechtsschutz-Versicherung von R+V und Kravag. (ag)

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