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Luftfrachtsicherheit: Einsatz von Subunternehmern bereitet Spediteuren Kopfzerbrechen

17.03.2010 17:34 Uhr

Neue Transporteurserklärung deckt nur noch den Transport ab nicht aber Lagerhaltung oder Verpackungsdienste

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Frankfurt/Main. Mit Inkrafttreten der EU-Verordnung 300/2008 am 29. April 2010, die die Sicherheitsvorschriften in der Luftfracht neu regelt, fällt eine wichtige Erleichterung für Reglementierte Beauftragte und Bekannte Versender weg. Das Formular „Unterauftragnehmererklärung“ ist ab dem 29. April ungültig und wird durch eine „Transporteurserklärung“ abgelöst. Die neue Erklärung deckt nur noch die reine Transportdienstleistung ab, die von Subunternehmern im Auftrag eines Reglementierten Beauftragten beziehungsweise Bekannten Versenders durchgeführt wird, nicht jedoch Lagerhaltung oder Verpackungsdienstleistungen. „Die Transporteurserklärung bezieht sich nicht auf Lagerung und Verpackung“, stellte Sebastian Herzog vom Luftfahrt Bundesamt (LBA) bei einer Fachveranstaltung der Dekra Akademie in Frankfurt/Main klar. Herzog, der beim LBA für die Zulassung von Reglementierten Beauftragten und Bekannten Versendern zuständig ist, kündigte an, dass es zu diesem Thema noch eine weitere Klarstellung seitens des LBA geben werde. Das entsprechende Formular der „Transporteurserklärung“ werde laut Herzog in den kommenden Tagen auf der Website des LBA veröffentlicht. Dienstleister, die im Auftrag von Reglementierten Beauftragten oder Bekannten Versendern Lagerhaltung betreiben, müssten künftig demnach selbst den Status des Reglementierten Beauftragten beantragen. Andernfalls seien von ihnen bearbeitete und für die Luftfracht vorgesehene Sendungen als unsicher einzustufen und müssten zwingend einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden. Detaillierte Informationen zum aktuellen Stand im Bereich Luftfrachtsicherheit nach dem Stichtag 29. April gibt es in der Ausgabe 12 der VerkehrsRundschau, die am 26. März erscheint. (diwi)

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