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Leiharbeiter zählen bei Aufsichtsratswahl wie Festangestellte

04.11.2015 16:54 Uhr
Leiharbeiter zählen bei Aufsichtsratswahl wie Festangestellte
Das Bundesarbeitsgericht hat zugunsten der Leiharbeiter entschieden
© Foto: Picture Alliance/dpa/Michael Reichel

Sind Leiharbeiter beim Wahlverfahren für den Aufsichtsrat wie alle anderen Beschäftigten zu berücksichtigen? Ja, sagt jetzt das Bundesarbeitsgericht und bleibt damit seiner bisherigen Linie treu.

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Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht hat erstmals die Rolle von Leiharbeitern bei der Mitbestimmung auf Unternehmensebene gestärkt. Bei der Festlegung des Wahlverfahrens für den Aufsichtsrat seien Leiharbeitnehmer genauso zu zählen wie Stammbeschäftigte, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt. Ob die Mitglieder des Kontrollgremiums direkt oder von Delegierten gewählt werden, hängt von der Belegschaftsstärke des Unternehmens ab. Da Leiharbeiter die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmervertreter wählen dürfen, seien sie ebenfalls bei der Entscheidung über die Art der Wahl zu berücksichtigen, begründeten die Erfurter Richter.

Damit unterlagen 14 Arbeitnehmer des Reifenherstellers Goodyear Dunlop Tires Germany GmbH (Hanau) auch in der letzten Instanz. Sie wollten die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat im Jahr 2011 direkt wählen. Das Gesetz sieht bei einer Zahl von bis zu 8000 Mitarbeitern im Unternehmen die unmittelbare Wahl vor. Der Hauptwahlvorstand stellte damals aber eine Gesamtbeschäftigtenzahl von 8341 Arbeitnehmern fest, weil er auch 444 Leiharbeiter auf Stammarbeitsplätzen eingerechnet hatte. Daher sollte es eine Delegiertenwahl geben.

Der Siebte Senat folgte mit der jetzigen Entscheidung seinem bisherigen Kurs. Schon 2013 hatten die Erfurter Richter geurteilt, dass Leiharbeiter bei der entscheidenden Mitarbeiterzahl für die Größe des Betriebsrates einzurechnen sind. Das Gesetz räumt Leiharbeitern, die länger als drei Monate in einem Unternehmen eingesetzt sind, ein Wahlrecht für Betriebsräte und Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ein. Ob Leiharbeiter auch bei anderen Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung in die Berechnung einbezogen werden müssen, darüber habe der Senat nicht zu befinden gehabt, hieß es in der Mitteilung.

Urteil vom 4.11. 015
Aktenzeichen 7 ABR 42/13

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