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Karnevalskostüm am Steuer nicht immer erlaubt

05.02.2018 14:21 Uhr
Clown im Fahrzeug
Clown am Steuer - das wird teuer ...
© Foto: Patrick Seeger/dpa/picture-alliance

Wenn ein Kostüm den Fahrer behindert, droht ein Bußgeld. Kommt es zum Unfall, wird unter Umständen Fahrlässigkeit unterstellt.

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Berlin. Wer in der Faschings- und Karnevalszeit verkleidet unterwegs ist, sollte vorsichtig sein: Einige Kostüme und Masken dürfen beim Autofahren nicht getragen werden, weil sie die Bewegungsfähigkeit oder das Sichtfeld einschränken oder das Gesicht des Fahrers verdecken, warnt die Deutsche Verkehrswacht.

Wenn ein Kostüm einen Fahrer bei wichtigen Fahraufgaben behindert und er diese Gefährdung in Kauf nimmt, droht ein Bußgeld. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Clown mit übergroßen Schuhen während der Fahrt die Pedale nicht richtig bedienen kann. „Kommt es hier zu einem Unfall, wird Fahrlässigkeit unterstellt“, betont die Initiative.

Bei Masken seien die Regeln noch klarer. Seit einer Novelle der Straßenverkehrsordnung im Oktober 2017 gilt das Verhüllungsverbot am Steuer. Dort heißt es im Paragraf 23: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Hauptgrund für das Verbot ist die Identifizierbarkeit von Verkehrsteilnehmer in der Verkehrsüberwachung, beispielsweise auf „Blitzerfotos“. Als verhüllt gilt allerdings nicht, wer sein Gesicht nur schminkt, auch wenn er es dabei karnevalistisch „toll“ treibt.

Um an den jecken Tagen sicherer unterwegs zu sein, rät die Deutsche Verkehrswacht, ausladende Kopfbedeckungen, Kostüme und Masken erst am Zielort anzuziehen oder gleich mit Taxis und öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen. (sno)

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