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Informationen zum Europäischen Mahnverfahren

14.11.2008 14:01 Uhr
Europafahne
Ab Dezember können Unternehmer erstmals Forderungen in der EU einfach durchsetzen (Bild: ddp)
© Foto: ddp

Am 12. Dezember 2008 tritt das Europäische Mahnverfahren in Kraft. Damit können Unternehmer erstmals Forderungen innerhalb der EU einfach und kostengünstig durchsetzen. Worum es geht

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Wer als Transport- und Logistikunternehmer schon einmal ausstehende Forderungen im Ausland mit einem Mahnbescheid eingetrieben hat, weiß, wie schwierig das ist. Nicht nur die Anwalts- und Gerichtskosten sind kaum kalkulierbar, auch ausländisches Verfahrensrecht und Sprachbarrieren machen ein solches Projekt ohne Anwalt kaum durchführbar. Viele Unternehmer verzichten daher gerade bei geringen Forderungsbeträgen von Anfang an darauf oder führen internationale Aufträge nur per Vorkasse aus. Das könnte nun anders werden. Am 12. Dezember 2008 tritt das Europäische Mahnverfahren in Kraft ((EG) Nr. 1896/2006). Mit ihm können Gläubiger gegenüber Schuldnern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten schnell und kostengünstig einen zwangsvollstreckungsfähigen Titel erlangen. Die Verordnung gilt direkt in den 27 Mitgliedsstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark. Übersicht Europäisches Mahnverfahren: Anwendungsbereich: - grenzüberschreitende Geldforderung in Zivil- und Handelssachen - Ausnahmen: Steuer- und Zollsachen, Verwaltungsrecht, Staatshaftung, Ehe-, Familien-, Unterhaltsrecht, Insolvenzrecht u.a. - gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks Welches Gericht ist zuständig? - international zuständig: das Gericht am Wohnsitzes/der Niederlassung des Antragsgegners oder am Erfüllungsort, für ausländische Antragsteller ist in Deutschland das Amtsgericht Wedding in Berlin zuständig, ein Verbraucher darf nur in seinem Heimatland verklagt werden - örtliche und sachliche Zuständigkeit: richtet sich nach dem Prozessrecht des jeweiligen Landes Tipp: Im Europäischen Gerichtsatlas können Sie nachschlagen, welches Gericht im Ausland konkret zuständig ist. Verfahren: - Antrag mittels Formblatt ausfüllen und an das zuständige Gericht schicken - Gericht kann Antragsteller zur Berichtigung auffordern oder vorschlagen, einen Teil des Antrags zurückzunehmen - Gericht weist Antrag zurück oder erlässt europäischen Zahlungsbefehl - Antragsgegner kann innerhalb von 30 Tagen Einspruch einlegen - nach Einspruch: Verfahren wird als normales streitiges Verfahren vor dem angerufenen Gericht weiter geführt, Ausnahme: Antragsteller erklärt, dass er das nicht will Rechtsmittel: Einspruch Zwangsvollstreckung: Der Europäischer Zahlungsbefehl ist in jedem Mitgliedsstaat der EU mit Ausnahme Dänemarks direkt vollstreckbar. Eine Beglaubigte Übersetzung kann erforderlich sein. Interessante Links zum Thema: - Den Verordnungstext des europäischen Mahnverfahrens finden sie auf den Seiten von EUR-Lex. - Den Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen finden Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission. - Die Seite vom Amtsgericht Wedding finden Sie unter diesem Link. Ein umfassender Artikel zum Thema Europäisches Mahnverfahren ist auch in der VerkehrsRundschau 46 vom 14. November 2008 erschienen. HIER können Sie ein Abo bestellen.

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