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Das ändert sich rechtlich in 2017

12.12.2016 15:42 Uhr
Das ändert sich rechtlich in 2017
Zum Jahreswechsel führt der Gesetzgeber in der Regel viele neue Vorschriften ein oder ändert bestehende Bestimmungen
© Foto: Fotolia/Africa Studio

Nächstes Jahr stehen einige Neuerungen an, die auch Unternehmen im Güterverkehr betreffen. Hier ist ein Ausblick auf die Topthemen.

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Der Gesetzgeber plant im Jahr 2017 einige Neuerungen, die Spediteure, Transporteure und Logistiker kennen sollten. Ihnen droht mitunter Mehraufwand, es soll allerdings auch einige Erleichterungen geben. Hier sind die zehn wichtigsten rechtlichen Änderungen für das Güterverkehrsgewerbe:

Todsündenliste

Am 1. Januar 2017 tritt die als „Todsündenliste“ bekannte EU-Verordnung 2016/403 in Kraft. Als Ergänzung zur EG-Verordnung 1071/2009 führt sie Verstöße gegen die Unionsvorschriften für den gewerblichen Straßenverkehr nach Kategorie, Art und Schweregrad auf. Damit systematisiert sie europaweit die Risikoeinstufung aller Verkehrsunternehmen in der jeweiligen nationalen Verkehrsunternehmerdatei.

Die Liste unterscheidet zwischen:

  • schwerstem Verstoß: etwa die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von neun Stunden um mindestens 50 Prozent ohne Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden
  • sehr schwerwiegendem Verstoß: etwa die Verwendung eines nicht einwandfrei funktionierenden Fahrtenschreibers
  • schwerwiegendem Verstoß: etwa die Verwendung eines Führerscheins, der beschädigt, unleserlich ist oder nicht dem gemeinsamen Muster entspricht.

Drei schwerwiegende Verstöße pro Jahr und Fahrer ergeben einen sehr schwerwiegenden Verstoß, drei sehr schwerwiegende Verstöße einen schwersten Verstoß. Bei Letzterem wird ein Verfahren zur Überprüfung der Zuverlässigkeit eingeleitet.

Anhand einer Risikoeinstufung wird in Deutschland bereits seit Ende 2011 die Zuverlässigkeit der Unternehmen sichergestellt. Infolge der neuen EU-Verordnung muss dieses Verfahren jetzt angepasst werden.  Die neue Risikoeinstufung, die künftig unter anderem ein Ampelsystem in den Farben Rot, Grün und Gelb vorsieht, befindet sich noch im Entwurfsstadium, ebenso die Arbeitshilfe zur Konkretisierung der Verstöße. Bisher ist unklar, wann das deutsche Recht angepasst sein wird.

Werkverträge und Leiharbeit

Nach einem monatelangen Hickhack hat sich die große Koalition auf eine strengere Regulierung von Leiharbeit und Werkverträgen geeinigt (siehe VR 20/2016). Ab April 2017 gelten die Vorschriften. Leiharbeit soll Unternehmen auch künftig die nötige Flexibilität für Auftragsspitzen oder Vertretungen bieten. Der Verdrängung von Stammbelegschaften will die Bundesregierung aber per Gesetz entgegenwirken. Ebenso soll verhindert werden, dass Leiharbeitnehmer dauerhaft zu niedrigeren Löhnen als die Stammbeschäftigten eingesetzt werden. Wichtigste Neuerung ist die gesetzliche Regelung zu Equal Pay nach neun Monaten. Eine weitere Änderung ist die Einführung einer Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten.

Durch die gesetzliche Klarstellung, wer Arbeitnehmer ist, und die Pflicht, Leiharbeit offenzulegen beziehungsweise die Abschaffung der Vorratsverleiherlaubnis, werden zudem missbräuchliche Umgehungen des Arbeits- und Sozialrechts durch Scheinwerkverträge verhindert. Die Stärkung der Betriebsräte trägt hierzu bei.

Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz

Eine Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQG) soll ab Anfang 2017 den Missbrauch bei der Aus- und Weiterbildung von Lkw-Fahrern eindämmen. Ziel der Bundesregierung ist es, die Voraussetzungen für die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und der Weiterbildung im Rahmen der Berufskraftfahrer-Qualifikation zu konkretisieren. Anbieter müssen dafür künftig zum Beispiel mehr Angaben machen. In Hinterzimmern ausgestellte Gefälligkeitsbescheinigungen sollen der Vergangenheit angehören. Um schwarze Schafe abzuschrecken, sieht der Gesetzgeber erweiterte Bußgeldtatbestände mit verschärften Sanktionen vor.

Darüber hinaus soll die Reform für Grenzgänger einen Qualifikationsnachweis als Ersatz für die Eintragung der Schlüsselzahl 95 bringen. Berufskraftfahrer, die in einem EU-Mitgliedstaat wohnen und in einem anderen arbeiten, haben nämlich oft Schwierigkeiten, ihre Weiterbildungen unionsweit nachzuweisen. Auf französischen Führerscheinen ist der Eintrag der Schlüsselzahl 95 etwa nicht möglich. Die Bundesländer sollen deshalb außerhalb der Fahrerlaubnis einen europaweit anerkannten Nachweis ausstellen dürfen.

Laut der Verordnung zum BKrFQG sind die Ausbildungs- und Weiterbildungsstätten künftig übrigens verpflichtet, die 
Bescheinigungen tatsächlich an den Teilnehmer auszuhändigen und nicht mehr nur – wie bisher – an dessen Arbeitgeber.

Flexi-Rente

Um künftig mehr ältere Menschen im Job zu halten, sollen sich die Rahmenbedingungen bei der Rente ändern (siehe VR 44/2016). So soll es ab dem 63. Lebensjahr möglich sein, die Teilrente stufenlos zu gestalten: Wird eine Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro jährlich überschritten, werden künftig 40 Prozent des Betrages, der darüber liegt, von der Rente abgezogen. Maximal dürfen Rente und Hinzuverdienst zusammen so hoch sein wie der höchste Bruttoverdienst der vorangegangenen 15 Jahre.

Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren und fünf Monaten weiterarbeitet, kann künftig freiwillig Rentenbeiträge zahlen und so die spätere Rente erhöhen. Gleichzeitig entfällt der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung bei einer Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze befristet für fünf Jahre. Vorruheständler werden bessergestellt.

Nach gegenwärtiger Rechtslage dürfen Beschäftigte ab dem 55. Lebensjahr zusätzlich in die Rentenkasse einzahlen, um ihren Abzug von der Rente zu kompensieren. Dass soll künftig ab 50 möglich sein.

Das neue Flexi-Renten-Gesetz tritt in weiten Teilen am 1. Januar 2017 in Kraft. Die Teilrente soll ab 1. Juli 2017 gelten.

Arbeitsstättenverordnung

Am 3. Dezember 2016 ist die neue Arbeitsstättenverordnung in Kraft getreten, deren erster Entwurf unter anderem wegen der Forderung nach abschließbaren Spinden für Mitarbeiter, Fenstern in Toiletten und regelmäßigen Kontrollen von Home-Office-Arbeitsplätzen für Wirbel gesorgt hatte. Die nun verabschiedete Fassung ist deutlich lockerer (siehe VR 48-49/2016).

Abschließbare Spinde müssen Arbeitgeber nach wie vor nur dann bereithalten, wenn die Arbeitnehmer bei der Arbeit spezielle Kleidung tragen, sodass sie sich vorher umziehen müssen. Ansonsten genügt eine Ablage. Arbeitsräume sind grundsätzlich nur dann als solche erlaubt, wenn sie über ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen verfügen. Die Verordnung stellt aber klar, dass das nicht für Räume gilt, in denen sich Beschäftigte nicht über einen längeren Zeitraum aufhalten wie Teeküchen und Toiletten. Es gibt auch Bestandsschutz für existierende Räume.

Telearbeitsplätze muss der Arbeitgeber künftig einmalig bei ihrer Einrichtung prüfen. Eine jährliche Kontrollpflicht wird es nicht geben. Die Verordnung stellt zudem klar, dass unter Telearbeit nicht das gelegentliche mobile Arbeiten im Home-Office zu verstehen ist.

Neuerungen gibt es auch bei der Arbeitsschutz-Unterweisung. Hier wird nun konkret benannt, über welche Gefährdungen der Arbeitgeber die Beschäftigten aufklären muss (Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge), dokumentieren muss er dies jedoch nicht. Chefs müssen ihre Mitarbeiter lediglich bei Aufnahme ihrer Tätigkeit und dann einmal im Jahr darüber belehren.

IT-Sicherheitsgesetz

Das IT-Sicherheitsgesetz ist bereits in Kraft: Betreiber kritischer Infrastrukturen sollen demnach einen Mindeststandard an IT-Sicherheit einhalten und diesen alle zwei Jahre nachweisen. Im Gesetz ist die Rede von Bereichen, in denen ein Ausfall der Systeme schwere Folgen für die Bevölkerung hätte. Dazu gehören auch Firmen aus dem Transport- und Verkehrsgewerbe. Mit der Umsetzung des Mindeststandards sind mitunter nicht nur zusätzliche Kosten verbunden, sondern auch Umstellungen im Betriebsablauf.

Weiterhin verpflichtet das Gesetz die 
Betreiber kritischer Infrastrukturen, erhebliche Störungen ihrer Computer oder Netzwerke – etwa durch Schadprogramme oder Hacker-Angriffe – anonym dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu melden. Das Gesetz 
erweitert zudem die Beratungsfunktion und Warnbefugnisse des BSI.

Die noch ausstehenden Bestimmungen für die konkrete Umsetzung in den Sektoren Transport und Verkehr, Gesundheit sowie Finanz- und Versicherungswesen sollen im Frühjahr 2017 vorliegen. Im Anschluss an die Veröffentlichung der Rechtsverordnung können sich betroffene Unternehmen beim BSI registrieren. Nach dem 
Inkrafttreten haben sie zwei Jahre lang Zeit, den geforderten IT-Mindeststandard zu erarbeiten und umzusetzen. Wer sich nicht an die neuen Regeln hält, dem droht eine Strafe von bis zu 100.000 Euro.

Insolvenzrechtsreform

Auch im Insolvenzrecht tut sich etwas. Insolvenzverwalter nutzen seit einigen Jahren exzessiv die sogenannte Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger gemäß Insolvenzordnung als Geldquelle. Dieses Rechtsinstrument soll verhindern, dass wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen kurz vor der Pleite Geld aus ihrem Betrieb ziehen, Vermögen verschieben oder einige Gläubiger sich ihre Forderungen noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlen lassen – während die anderen leer ausgehen. In den letzten Jahren mutierte diese Ausnahme aber zum Regelfall.

Die aktuelle Rechtsprechung ermöglicht es dem Konkursverwalter, bereits geleistete Zahlungen der letzten zehn Jahre zurückzufordern, um sie in die Insolvenzmasse einfließen zu lassen, wenn der entsprechende Vertragspartner damals etwa davon ausgehen konnte, dass die Pleite des Schuldners droht. Schon geänderte Zahlungsbedingungen sowie Bitten um Ratenzahlung und Stundung gelten als Indizien.

Die Insolvenzanfechtungsreform soll diesem Treiben Einhalt gebieten. Ein Gesetz sieht einen verkürzten Anfechtungszeitraum von vier statt zehn Jahren vor. Zudem sollen Zahlungserleichterungen, die im Geschäftsverkehr üblich sind, kein Grund für Anfechtungsklagen mehr sein. 

Seit Januar 2016 liegt der entsprechende Entwurf nun schon zur Beratung im Bundesrat. Das für die Insolvenzrechtsreform zuständige Bundesjustizministerium ist aber optimistisch, dass das parlamentarische Verfahren demnächst weitergeht und die Änderungen in 2017 in Kraft treten.

Fahrpersonalgesetz

Zum Jahreswechsel ist auch wieder eine Änderung des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) ein Thema, durch die es Fahrern verboten wird, die regelmäßige Wochenruhezeit im Lkw zu verbringen. Weil die EU-Kommission mit einer Klarstellung der unionsweit gültigen Sozialvorschriften auf sich warten lässt und auch Deutschland die Lkw-Nomaden nicht in den Griff kriegt, drängen nun die Bundesländer auf einen deutschen Alleingang.

Die Arbeit der Fahrer soll so organisiert werden, dass diese die in der EG-Verordnung 561/2006 als Minimum vorgeschriebenen 45 Stunden am eigenen Wohnort oder am Ort des Unternehmenssitzes und dort in einer festen Unterkunft mit Sanitäreinrichtungen und ausreichenden Versorgungsmöglichkeiten verbringen können.

Das fordert der Bundesrat aktuell in einer Stellungnahme zu einer geplanten Novelle des Fahrpersonalgesetzes – und geht damit über das hinaus, was die Bundesregierung in diesem Oktober vorgelegt hat. Bei vorab abgesprochenen Abweichungen ist eine Dokumentationspflicht vorgesehen, bei Zuwiderhandlung soll beiden ein Bußgeld drohen, schlägt die Länderkammer vor. Am 26. Januar 2017 könnte der Bundestag bereits die Änderung beschließen, sodass sie kurz darauf in Kraft treten würde. Vor einem Jahr war ein ähnlicher Vorstoß von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt an rechtlichen Problemen und Umsetzungsvorbehalten gescheitert.

Mindestlohn

Zum 1. Januar 2017 steigt für Arbeitnehmer in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn auf 8,84 Euro brutto pro Zeitstunde. Auch Arbeitnehmer mit einem ausländischen Arbeitgeber, die nach Deutschland entsendet werden, haben Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe unseres gesetzlichen Mindestlohns. Für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland wird deshalb ab Jahresbeginn beim Zoll eine elektronische Plattform eingerichtet, über die sie den Mindestlohn melden können. Diese Plattform befindet sich derzeit noch im Aufbau. Von der Startseite des Zolls (www.zoll.de) soll künftig unter der Rubrik „Dienste und Datenbanken“ auf das Meldeportal verlinkt werden.

ADSp 2017

Erstmals haben sich alle Branchenverbände aus Spedition, Transport und Logistik sowie die Verlader-Verbände aus Industrie und Handel auf eine Neufassung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017) geeinigt. Ab 1. Januar 2017 sollen Unternehmen im Güterverkehr diese als Geschäftsgrundlage nutzen. Die VerkehrsRundschau informiert im neuen Jahr bundesweit über die wichtigen Änderungen, etwa bei den Haftungsbegrenzungen. Experten erklären zudem, wie man die ADSp 2017 wirksam in Verträge einbezieht. Mehr dazu in Kürze unter www.verkehrsrundschau.de  (ir/ag)

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