Tägliche Arbeitszeit:
- Nach dem Arbeitszeitgesetz gilt der Grundsatz – „8 Stunden“. Das bedeutet, dass die tägl. Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf.
- Die Arbeitszeit ist allerdings verlängerbar bis auf 10 Stunden, wenn ein Ausgleich berücksichtigt wird.
Arbeitszeiten sind Lenkzeiten, Ladetätigkeiten, Fahrzeugservice (Tanken…), Verwaltungsarbeiten (Ladeliste überprüfen), Tätigkeiten in der Firma (Büroarbeit, Lagerarbeit), Fahrt zur Übernahme eines Fahrzeuges an einen anderen Ort, behördliche Verpflichtungen (BAG oder Polizeikontrolle), andere Arbeiten in einer möglichen Zweitbeschäftigung, im Bus-Bereich: Fahrgastservice…
Die Arbeitszeit schließt also auch die maximale Lenkzeit ein! Nach 10 Stunden Arbeitszeit darf auch nicht mehr gelenkt werden. Bei der Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten durch Polizei oder BAG wird zunehmen auch darauf geachtet, ob ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegt. Bei einem Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz wird der Unternehmer belangt, nicht der Fahrer! (Weitere Ausführungen: Th. Fritz, Lenk- und Ruhezeiten in der Praxis, Bestell-Nr. 23002, Verlag Heinrich Vogel 2012).
Es gibt eine gegenteilige Auslegung der Vorschriften (C. Rang, Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr, Bestell-Nr. 23013, Verlag Heinrich Vogel, 2012): In § 21 a Arbeitszeitgesetz heißt es ausdrücklich, die Vorschriften der VO (EWG) Nr. 3820/85 (inzwischen VO (EG) Nr. 561/2006) und des AETR bleiben „unberührt“.
Noch deutlicher heißt es in der dem § 21 a ArbZG zugrunde liegenden Bestimmung des Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2002/15/EG, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (inzw. VO (EG) Nr. 561/2006) und des AETR gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie Vorrang haben. Das kann nur bedeuten, dass im Falle von wechselnden Lenk- und sonstigen Tätigkeiten nach Erreichen von 10 Stunden Arbeitszeit (einschließlich Lenktätigkeiten) noch weiter gefahren werden darf, bis 10 Stunden Lenkzeit erreicht sind (und noch genügend Spielraum für ein rechtzeitiges Einlegen der nächsten Ruhezeit verbleibt).