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CEMT-Genehmigungen: Zwei Änderungen zum Jahreswechsel

12.01.2015 11:38 Uhr
CEMT-Genehmigungen: Zwei Änderungen zum Jahreswechsel
Im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr gilt jetzt in allen CEMT-Mitgliedsstaaten dieselbe Gewichtsgrenze.
© Foto: Christina Schmiedt

Die in Deutschland bereits 2014 eingeführte 3,5-Tonnen-Grenze gilt nun in allen Mitgliedsstaaten und für Kleinfahrzeuge gibt es eine neue Nachweispflicht.

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Köln. Ausländische Güterverkehrsunternehmen mit CEMT-Genehmigung können Transporte nach Deutschland künftig auch mit leichteren Lkw durchführen. Die Eingangsschwelle für solche Beförderungen ist zum Jahreswechsel in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Verkehrsministerkonferenz (CEMT) auf Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht abgesenkt worden. Dies teilte der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) jetzt mit. Es handelt sich hierbei um eine Angleichung an das europäische Recht. In Deutschland ist diese Regelung bereits seit 2014 angewendet worden. 

Nachweispflicht auch für Kleinfahrzeuge

In diesem Zusammenhang wurden spezielle Nachweisblätter für Fahrzeuge zwischen 3,5 Tonnen und 6 Tonnen sowie für Anhänger von nicht mehr als 3,5 Tonnen entwickelt, die seit 1. Januar 2015 beim Einsatz dieser Fahrzeuge mit einer CEMT-Genehmigung mitgeführt werden müssen. Bisher galt nur für LKW über 6 Tonnen eine CEMT-Nachweispflicht.

Es handelt es sich nach Auskunft des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) um den Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug (Lkw) von mehr als 3,5 und nicht mehr als 6 Tonnen und den Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers von nicht mehr als 3,5 Tonnen (einschließlich Sattelanhänger) mit den technischen Sicherheitsanforderungen.

Zudem ist als Nachweis der technischen Überwachung laut BAG auch für die kleinen Fahrzeuge der für Fahrzeuge über 6 Tonnen gültige Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger zu verwenden. Die ersten beiden Nachweise sind bei den Fahrzeugherstellern und der dritte Nachweis ist bei den technischen Überwachungseinrichtungen zu beantragen.

Eine CEMT-Genehmigung berechtigt zur Beförderung im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen Staaten der Europäischen Union und Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie vielen ost- und südosteuropäischen Staaten. (ag)

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