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BGA kritisiert die ADSp 2016

18.12.2015 10:07 Uhr
BGA kritisiert die ADSp 2016
Die neuen ADSp 2016 der Spediteure konkurrieren mit den DTLB, die die Verladerverbände im Herbst herausgegeben haben
© Foto: Fotolia/Eccolo

Der Handelsverband moniert, dass der Name der neuen Spediteurbedingungen die verladenden Unternehmen in die Irre führen könnte und erwägt rechtliche Schritte.

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Berlin. Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) droht mit rechtlichen Schritten gegen den Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV). Grund dafür ist die am Montag erschienene Neuauflage der von DSLV empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Namen „ADSp 2016“. Dieser Name sei problematisch, so der BGA, da bisher viele Speditions-, Transport- und Logistikunternehmen in ihren Verträgen und im Schriftverkehr mit ihren Kunden darauf hinweisen, dass sie „ausschließlich auf Grundlage der neuesten Fassung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen“ arbeiten.

„Unsere Sorge ist, dass sich Regeln ‚einschleichen‘, ohne dass dem Verlader tatsächlich klar ist, dass sich die Vertragsgrundlage geändert hat und es sich um gänzlich neue Geschäftsbedingungen handelt, die sich in einzelnen Punkten elementar von den bisherigen ADSp unterscheiden“, erklärte André Schwarz, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des BGA am Donnerstag. Er fürchtet, dass Handelsunternehmen auf Basis der neuen DSLV-Geschäftsbedingungen Verträge abschließen, über deren Folgen sie sich nicht bewusst sind. „Es sind eben nicht mehr ADSp, sondern es sind Geschäftsbedingungen, die einseitig von den Spediteuren empfohlen werden.“

Gleichwohl begrüßt der BGA, dass der DSLV die Grundhaftung des Spediteurs auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm (rund 10,50 Euro je Kilogramm) angehoben hat. Allerdings sei die durchgängige Regelhaftung in den unter anderem vom BGA empfohlenen Deutschen Transport- und Lagerbedingungen (DTLB) sachgerechter. Verlader, die mit den ADSp 2016 konfrontiert würden, müssten sich klar darüber sein, dass Standgeldvereinbarungen, der Haftungsausschluss für nautisches Verschulden und die  Wertgrenze von 50 Euro pro Kilogramm für wertvolles Gut, eine erhebliche Schwächung ihrer Position darstellten, hieß es. (ag)

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