Die Standzeit eines Neufahrzeugs stellt immer einen wertmindernden Faktor dar. Diese Ansicht des Klägers teilten auch die Richter am Bundesgerichtshof. Sie setzten die Grenze bei der rechtlich noch unbeachtlichen Lagerdauer. Der Kläger hatte im Juni 2000 beim Beklagten ein Neufahrzeug bestellt, das Anfang August übergeben wurde. Da er bei einem Händler gekauft hatte, galt die Eigenschaft „fabrikneu“ als zugesichert. Das Fahrzeug war jedoch bereits im November 1998 hergestellt worden, das heißt, es hatte zum Zeitpunkt der Übergabe bereits 20 Monate auf Lager gestanden. Entschieden zu lang. Selbst wenn das unbenutzte Fahrzeug bei der Auslieferung keine standbedingten Mängel aufwies, konnte es allein deshalb nicht mehr als „fabrikneu“ bezeichnet werden. Denn ein Neufahrzeug darf, nachdem es vom Band gelaufen ist, nicht länger als zwölf Monate stehen. Trotz technischer Unbedenklichkeit durfte der Kläger daher den Großteil des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens herausverlangen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. Oktober 2003. Siehe auch Aktenzeichen: VIII ZR 227/02
Aktuelles Urteil: Neufahrzeug nach 12 Monaten nicht mehr neu
Ein Nutzfahrzeug, das beim Händler länger als zwölf Monate auf dem Hof steht, darf nicht mehr als "Neufahrzeug" verkauft werden.