In dem vom Kläger verwendeten Antragsformular kann der Kunde zwischen vier Eintragungsmöglichkeiten wählen. Während beim Grundeintrag keine Gebühren genannt sind, enthalten die weiteren Varianten Preisangaben. Der Beklagte war deshalb davon ausgegangen, der normale Eintrag in das Register sei kostenlos. Als ihm dann die Rechnung präsentiert wurde, bat er den Kläger um Stornierung des Vertrages, da er mit keinen Gebühren gerechnet hatte. Der Kläger blieb stur und klagte seine vermeintlich berechtigte Forderung ein. Vor Gericht wurde jedoch das Schreiben des Beklagten als wirksame Vertragsanfechtung eingestuft, weil der Kunde arglistig getäuscht worden war. Der Gesamteindruck des Antragsformulars erweckt in der Tat beim "durchschnittlichen" Interessenten den Eindruck, der Grundeintrag sei kostenfrei. Erst im Kleingedruckten, ohne besondere Hervorhebung wird die Jahresgebühr genannt. Mit dieser Gestaltung soll der Kunde absichtlich getäuscht werden, denn wer den Antrag nicht aufmerksam mit zum letzten Punkt liest, dem entgehen die hohen Kosten. Zumal solche Brancheneinträge häufig kostenfrei sind. Amtsgericht Dresden, 12. Dezember 2001, Aktenzeichen: 111 C 6832/01
Aktuelle Urteile: Versteckte Kosten als Stolperstein
Auf den durchschnittlichen Betrachter kommt es an. Mit dieser Kernaussage des Gerichts wurde die Klage einer Firma abgeschmettert, die von einem Kunden fast 400 Euro für den Eintrag in ein Online-Branchenregister verlangt hatte.