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ADAC und Datenschützer: Videoüberwachung des Verkehrs ist rechtswidrig

21.08.2009 16:04 Uhr
ADAC und Datenschützer: Videoüberwachung des Verkehrs ist rechtswidrig
Herkönmliche Radarkontrollen bleiben erlaubt - Videomessungen sind dagegen rechtlich umstritten
© Foto: ddp

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht nach Ansicht von ADAC und Datenschützern die gesamte Video-Überwachungspraxis von Ordnungsbehörden und Polizei auf dem Prüfstand

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Schwerin. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht nach Ansicht des Landesdatenschutzbeauftragten Karsten Neumann die gesamte Video-Überwachungspraxis von Ordnungsbehörden und Polizei auf dem Prüfstand. Die Karlsruher Richter hätten betont, dass die Videoaufzeichnung im Straßenverkehr keinesfalls per Ministererlass erlaubt werden könne, erklärte Neumann am Freitag in Schwerin. Anders als von Innenminister Lorenz Caffier (CDU) dargestellt, hätten die Behörden in Mecklenburg-Vorpommern verdachts- und anlassunabhängige Videoaufzeichnungen gemacht. Im Urteil der Verfassungsrichter ging es um einen Fall aus dem Raum Rostock. Ein Autofahrer, der auf der A19 mit 129 statt der erlaubten 100 Stundenkilometer gemessen worden war, hatte gegen einen Bußgeldbescheid geklagt. Das Amtsgericht Güstrow hatte die Tempomessung per Video als zulässig angesehen, weil das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern dies durch einen verwaltungsinternen Erlass erlaubt hatte. Nach Ansicht der Karlruher Richter ist das „unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich». Eine verdachtslose Videokontrolle sämtlicher vorbeifahrenden Autofahrer ohne gesetzliche Grundlage verletze das Recht des Autofahrers auf «informationelle Selbstbestimmung“ (Datenschutz). Caffier hatte erklärt, das Karlsruher Urteil berühre in keiner Weise die Verkehrsüberwachung durch die Landespolizei. Diese habe eine klare Rechtsgrundlage mit dem Ordnungswidrigkeitengesetz und der Strafprozessordnung. Neumann warf dem Innenminister vor, er ignoriere die Tragweite und Klarheit der Ausführungen des Verfassungsgerichts. Demnach könne nur das Parlament die Video-Überwachung erlauben. Die Strafprozessordnung sei keine Rechtsgrundlage für die Videokontrollen. Der gegenwärtige rechtsunsichere Zustand sei für die Bürger unzumutbar und aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht länger hinnehmbar, betonte Neumann. Auch für die verantwortlichen Behörden sei die Lage riskant. Denn immerhin müsse das Land jetzt die Kosten des Karlsruher Verfahrens tragen. ADAC: Video-Verkehrskontrolle vorerst rechtswidrig Auch der ADAC teilte Neumanns Auffassung. Nach Einschätzung des Autoclubs sind videogestützte Kontrollen vorerst bundesweit verboten. Alle Bundesländer hätten den Einsatz von Videokameras im Straßenverkehr lediglich durch verwaltungsinterne Erlasse geregelt, gesetzliche Grundlagen seien nicht vorhanden. Laut ADAC müssen damit alle laufenden Bußgeldverfahren eingestellt werden, bei denen diese Videotechnik zum Einsatz kam. Betroffen sind nach Angaben eines Sprechers vorwiegend Abstandsmessungen mit Videokameras, die an Brücken befestigt sind und jeden Verkehrsteilnehmer filmen. (dpa/sv)

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