Frankfurt am Main. Die Richter bestätigten damit die Abmahnung eines Sachbearbeiters bei einer Behörde (AK 3 Sa 1072/04). Dem Arbeitnehmer wurde von dem Vorgesetzten vorgeworfen, eine Unterlage zu spät weitergeleitet zu haben. Als er im Verlauf eines Personalgesprächs mit ihm unbekannten Aktenvermerken konfrontiert wurde, bezichtigte der Mitarbeiter den Vorgesetzten der Anwendung von "Stasi-Methoden". Laut Urteil ist diese Äußerung eine "sachlich nicht gerechtfertigte, unangemessen überzogene Kritik am Vorgesetzten", die den Arbeitgeber zu Recht zu einer Abmahnung veranlasst habe. Auch wenn der Mitarbeiter aufgeregt gewesen und die Äußerung nur im kleinen Personenkreis gefallen sei, müsse sie arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Urteil: Schmähkritik am Vorgesetzten auch im kleinen Kreis nicht erlaubt
Arbeitnehmer dürfen im Betrieb auch im kleinen Kreis keine Schmähkritik an ihren Vorgesetzten üben. Das geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor.