Der Kläger war mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt. Da er für sein Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, nahm er diese kurze Zeit später in Anspruch. Die Versicherung des Klägers regulierte den Schaden und stufte den Kläger entsprechend zurück. Die dadurch entstehenden höheren Versicherungsbeiträge, den sogenannten Rückstufungsschaden, verlangte der Kläger jetzt zu 50 Prozent – entsprechend seinem Mitverschuldensanteil am Unfall – von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zurück. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage ab: Der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht dadurch verletzt, dass er sofort seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen habe. Er hätte stattdessen abwarten müssen, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden reguliert. Dann wäre ein Rückstufungsschaden gar nicht entstanden. Das wollte der Kläger nicht hinnehmen und legte Revision zum Bundesgerichtshof ein. Mit Erfolg: Die obersten Zivilrichter führten aus, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung auch den Rückstufungsschaden zu 50 Prozent ersetzen müsse. Weil die Unfallschäden von beiden Beteiligten je zur Hälfte zu tragen seien, hätte der Kläger seine Vollkaskoversicherung auch dann in Anspruch nehmen können, wenn der Gegner seinen Schadensanteil bereits zuvor reguliert hätte. Es sei deshalb unerheblich, ob ein Geschädigter zunächst die Regulierung des Gegners abwarte oder sich sogleich an seine Vollkasko wende: Der Rückstufungsschaden entstehe so oder so. BGH Urteil vom 26. September 2006 Aktenzeichen: VI ZR 247/05
Urteil der Woche: Sofortige Abrechnung über Vollkasko
Wer durch einen Unfall geschädigt wird, darf seine Vollkaskoversicherung sofort in Anspruch nehmen