Erfurt. Bei krankheitsbedingter Kündigung eines Beschäftigten sollten Arbeitgeber ein so genanntes betriebliches Eingliederungsmanagement vornehmen. Ansonsten könne sich der Arbeitgeber nämlich nicht pauschal darauf berufen, ihm seien keine alternativen, der Erkrankung angemessenen Einsatzmöglichkeiten bekannt gewesen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Ein solches Verfahren sei zwar für die Wirksamkeit der Kündigung keine formelle Voraussetzung, erläuterte das Gericht. Es gehöre aber zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Kündigungsrecht. Verzichte der Arbeitgeber darauf, könne dies Folgen für die Darlegungs- und Beweislast haben, wenn es darum gehe, die betrieblichen Auswirkungen von Fehlzeiten zu prüfen, heißt es in dem Urteil des Zweiten Senats. In dem konkreten Fall war der Kläger, der eine Behinderung von 30 Prozent hat, seit 1981 bei einer Firma als Maschinenbediener beschäftigt. Seit März 2002 war er wegen eines Rückenleidens durchgehend arbeitsunfähig. Nach Anhörung des Betriebsrats hatte das Unternehmen dem Mann am 29. Oktober 2004 fristgemäß gekündigt. Dagegen hatte dieser mit der Begründung geklagt, bei entsprechender Ausstattung seines Arbeitsplatzes könne er weiter dort eingesetzt werden. Auch andere Arbeitsplätze wären seiner Ansicht nach dafür in Frage gekommen. Die Firma vertritt dagegen die Auffassung, die Arbeitsfähigkeit des Mannes könne auf unabsehbare Zeit nicht wieder hergestellt werden. Auch eine Beschäftigung auf einem entsprechenden Arbeitsplatz sei nicht mehr in Betracht gekommen. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Das BAG verwies nun den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Hamm als Berufungsgericht zurück. Dieses solle insbesondere klären, ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz existiert oder durch eine zumutbare Umgestaltung der Betriebsabläufe geschaffen werden könnte. Das Eingliederungsmanagement kommt in Betracht, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Dabei hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer und dem Betriebsrat zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Hilfen der Arbeitsplatz erhalten werden kann Bundesarbeitsgericht Erfurt Az: 2 AZR 716/06
Urteil der Woche: Kündigung wegen Krankheit
Ratsam: Bundesarbeitsgericht rät Unternehmen bei einer Kündigung wegen Krankheit zuvor zu einem Eingliederungsmanagement